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04.04.2009

Feuerstellen in der freien Natur

Mit Beginn der warmen Jahreszeit werden in der freien Natur wieder häufig Lagerfeuer angezündet.

Diese Lagerfeuer und der damit oft verbundene Fahrzeugverkehr haben vor allem im Bereich von Steinbrüchen, Trockenrasen und Schutzgebieten schädliche Auswirkungen auf die dort vorhandene Tier- und Pflanzenwelt, was im Hinblick auf den immer stärker voranschreitenden Artenschwund unbedingt verhindert werden muss. Weiterhin verunstalten die verlassenen Feuerstellen oftmals erheblich das Landschaftsbild.

Das Landratsamt Würzburg bittet deshalb, vor dem Anzünden eines Lagerfeuers bei der jeweiligen Gemeinde nach einer genehmigten Stelle zu fragen oder auf einen offiziellen Grillplatz auszuweichen.

Weitere Informationen - auch aus abfallrechtlicher Sicht - sind im Internet unter www.landkreis-wuerzburg.de abrufbar.

Im Übrigen wird noch auf folgende gesetzliche Vorschriften hingewiesen:

Gemäß Art. 13 e Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - ist es ganzjährig verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen. Darüber hinaus ist es gem. Art. 17 Abs. 1 Bayer. Waldgesetz unzulässig, ohne Erlaubnis des Landratsamtes in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m zu einem Wald Feuer anzuzünden.

In den vorhandenen Schutzgebieten, die durch entsprechende Schilder gekennzeichnet sind, ist das Entzünden von Lagerfeuern durch die entsprechende Rechtsverordnung verboten.

Verstöße gegen die erwähnten Verbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können. Aufgrund der Bedeutung der Verbote für Natur und Umwelt ist das Landratsamt gehalten, Zuwiderhandlungen zu verfolgen. Ebenso sind Polizei und Naturschutzwacht beauftragt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu überwachen.