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03.05.2017

Landratsamt widerruft Verfüllstopp für unbedenkliches Material auf einer Teilfläche des Schotterwerkes Aub

Das Landratsamt Würzburg hat in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen und übergeordneten Behörden durch Bescheid vom 2. Mai 2017 den am 14. April 2016 verhängten Verfüllstopp für das Schotterwerk in Aub teilweise widerrufen. Der Widerruf bezieht sich auf einen flächen- bzw. kartenmäßig genau bestimmten Bereich von ca. 0,3 ha und explizit festgelegte Verfüllmaterialien. Dem Betreiber des Schotterwerks ist es damit momentan lediglich gestattet, ausschließlich in diesem freigegebenen Bereich eigenes Material aus dem Steinbruchbetrieb und vorher beprobten Boden ohne Fremdanteile zu verfüllen. Oberste Priorität ist es weiterhin, eine Gefährdung der Bevölkerung und der Umwelt auszuschließen.

Bei dem Steinbruch mit Schotterwerk in Aub handelt es sich um eine großflächige Anlage (ca. 47 ha Abbaufläche), die immissionsschutzrechtlich genehmigt ist. Der Betreiber ist entsprechend dem Genehmigungsbescheid verpflichtet, die abgebauten Flächen durch Verfüllung zu rekultivieren.

Vor Erlass des Verfüllstopps vom 14. April 2016 war im Rahmen der Rekultivierung auf einer Fläche von ca. 8,5 ha eine Verfüllung mit Material bis zum Zuordnungswert Z 1.1 gemäß dem Leitfaden zu den Eckpunkten für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen zugelassen (= sogenannte „Z 1.1-Fläche“). Angenommen und eingebaut werden durften demnach örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile aus dem Steinbruchbetrieb, unbedenklicher Bodenaushub, rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt sowie vorsortierter, gereinigter Gleisschotter.

Nach einer Anzeige beim Landratsamt Würzburg fand am 22. März 2016 eine polizeiliche Durchsuchung des Geländes statt. Unabhängig von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geht seitdem das Landratsamt Würzburg gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden Auffälligkeiten und möglichen Verstößen gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auf zwei verschiedenen Flächen nach:

Dies ist zum einen die oben erwähnte „Z 1.1-Fläche“. Zum anderen ist dies ein ebenfalls auf dem Steinbruchgelände befindlicher aufgeschütteter Bereich von ca. 1 ha, bei dem zwischenzeitlich durchgeführte Beprobungen das Vorhandensein von teilweise teerhaltigem Asphalt ergeben haben (= sogenannte „Asphaltfläche“).

Die beiden Flächen liegen räumlich getrennt voneinander und sind bei den durchgeführten Untersuchungen und Vorgängen separat voneinander zu betrachten.

Hinsichtlich der sogenannten „Z 1.1-Fläche“ erließ das Landratsamt Würzburg am 14. April 2016 einen Bescheid, in dem für diesen Bereich seitdem jegliche Verfüllarbeiten untersagt wurden (= sogenannter „Verfüllstopp“).

Dieser wurde nun in Abstimmung mit den zuständigen Fachstellen und übergeordneten Behörden durch Bescheid vom 2. Mai 2017 teilweise widerrufen, und zwar für einen flächen- bzw. kartenmäßig genau bestimmten Bereich von ca. 0,3 ha und explizit festgelegte Verfüllmaterialien.

Demnach kann der Betreiber auf dieser Teilfläche nunmehr örtlich anfallende unverwertbare Lagerstättenanteile aus dem betriebseigenen Steinbruch verfüllen. Außerdem darf er gewässerunschädlichen „Boden ohne Fremdanteile“ einbauen, wenn dieser vorher beprobt wird. Unter diesen Begriff fällt natürlich anstehendes oder umgelagertes Locker- und Festgestein sowie Baggergut, das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird. Das Ergebnis der Beprobung muss der Betreiber einem sachverständigen, unabhängigen Fremdüberwacher vorlegen, der wiederum dem Landratsamt Würzburg und den Fachstellen gegenüber zu berichten hat.

Klargestellt wird, dass dem Betreiber weiterhin nicht die Annahme von Material mit Zuordnungswert Z 1.1 gestattet ist.

Der Bereich, den das Landratsamt Würzburg gemeinsam mit den Fachbehörden für eine Verfüllung unter den oben genannten Voraussetzungen bestimmt hat, befindet sich neben der bisherigen Verfüllfläche und ist in der beigefügten Luftbildaufnahme rot markiert (= „Fläche, die vom teilweisen Widerruf erfasst ist“). Dieses Teilstück war zuvor als Weg ausgestaltet, wird aber zu diesem Zweck nicht mehr benötigt.

Mit dem ausgesprochenen Teilwiderruf des „Verfüllstopps“ ist keine Entscheidung über den Umgang mit der sogenannten „Z 1.1-Fläche“ im Übrigen verbunden. Insbesondere bleiben weitere Erkundungsmaßnahmen nach wie vor möglich.

Auch betrifft die Entscheidung des Landratsamts Würzburg nicht die oben ebenfalls genannte „Asphaltfläche“. Diese befindet sich in einem Abstand von ca. 280 m von der Fläche, welche Gegenstand des Bescheids über den Teilwiderruf ist.

Beim jetzigen und beim zukünftigen Vorgehen ist es für das Landratsamt Würzburg immer die oberste Priorität, eine Gefährdung der Bevölkerung und der Umwelt auszuschließen.