Kommunalaufsicht (FB 11)
Die im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung verankerte kommunale Selbstverwaltung ermöglicht es Gemeinden, ihre Verwaltungsaufgaben eigenverantwortlich zu gestalten. Dennoch unterliegen Gemeinden - da sie Staatsgewalt ausüben - der Aufsicht des Staates.
Das bedeutet: Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden überwacht eine staatliche Aufsicht die Rechtmäßigkeit der kommunalen Verwaltungstätigkeit. Diese Rechtsaufsicht über Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweck- und Schulverbände sowie Kommunalunternehmen im Landkreis übt die Kommunalaufsicht im Landratsamt Würzburg aus (mit Ausnahme einiger Spezialaufgaben wie zum Beispiel öffentliche Sicherheit & Ordnung, Kindergärten oder Verkehrswesen).
Sie ist außerdem zuständig für das gesetzeskonforme Durchführen von Kommunalwahlen, erlässt Widerspruchsbescheide oder koordiniert staatliche Beihilfen, wie im Falle von Hochwasser oder anderen Elementarereignissen.
Seit 1. Juli 2026 ist die Kommunalaufsicht auch für die Standesamtsaufsicht zuständig. Als Standesamtsaufsicht übt das Landratsamt die sog. Fachaufsicht über die Standesämter der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Landkreis Würzburg aus, führt sog. Vorbeglaubigungen für die Regierung von Unterfranken durch und ist für öffentlich-rechtliche Namensänderungen zuständig.
Herr Hofmann leitet die Kommunalaufsicht.
Ansprechpartner & Informationsmaterial
Im Bürgerservice A bis Z finden Sie alle Dienstleistungen der Kommunalaufsicht übersichtlich auf einen Blick.
Ansprechpartner für Ihr Anliegen in der Kommunalaufsicht
| Personenstandswesen (mit Standesamtsaufsicht und Namensrecht), Abgaben nach Kommunalabgabengesetz (ohne Beiträge) und Realsteuern einschl. Widerspruchsverfahren, Recht der kommunalen Zusammenarbeit, Satzungs- und Gemeindewirtschaftsrecht sowie Vollzug der Prüfungsberichte über die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfungen |
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Herr Weberbauer |
Herr Beck |
Frau Weidner |
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VGem Aub |
VGem Bergtheim |
VGem Helmstadt |
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VGem Eibelstadt |
VGem Estenfeld |
Vgem Hettstadt |
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VGem Kirchheim |
VGem Kist |
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VGem Giebelstadt |
VGem Margetshöchheim |
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VGem Röttingen |
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Gaukönigshofen |
Gerbrunn |
Eisingen |
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Ochsenfurt |
Güntersleben |
Höchberg |
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Reichenberg |
Hausen b.Würzburg |
Kleinrinderfeld |
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Randersacker |
Kürnach |
Leinach |
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Rimpar |
Neubrunn |
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Rottendorf |
Waldbrunn |
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Theilheim |
Waldbüttelbrunn |
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Thüngersheim |
Zell a.Main |
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Unterpleichfeld |
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Veitshöchheim |
| Kommunalrecht, Bürgermeisterdienstrecht sowie Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (Herstellungs-, Verbesserungs- und Erschließungsbeiträge) einschl. Widerspruchsverfahren |
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Herr Hofmann |
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alle o. g. Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften |
Vorbeglaubigung von Urkunden und Dokumenten
Wenn Sie eine Urkunde einer bayerischen Kommune im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch Legalisation oder die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Vor der Beglaubigung von Urkunden und Dokumenten, die von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften im Landkreis Würzburg ausgestellt worden sind, durch die Regierung von Unterfranken ist eine sog. Vorbeglaubigung durch das Landratsamt Würzburg erforderlich.
Hierzu muss die Urkunde oder das Dokument im Original bitte beim Standesamt Ihrer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft abgegeben werden.
Dabei geben Sie bitte an, in welchem Land die Urkunde oder das Dokument vorgelegt werden soll, an welche Adresse das beglaubigte Dokument geschickt und an welche Adresse das Original zurückgeschickt werden soll. Wir leiten Ihre Unterlagen dann mit der Vorbeglaubigung an die Regierung von Unterfranken weiter, welche die beglaubigte Urkunde bzw. das beglaubigte Dokument anschließend mit einer Rechnung per Post an Sie zurückschickt. '
Bitte beachten Sie: Für den Markt Randersacker, Markt Reichenberg, die Gemeinde Theilheim und den Markt Zell a. Main ist aufgrund einer Übertragung der standesamtlichen Aufgaben ausschließlich das Standesamt der Stadt Würzburg zuständig.
Aufgaben der Kommunalaufsicht
- Vollzug der Gemeindeordnung, insbesondere Rechtsaufsicht, einschließlich Gemeindegebietsreform, Grenzänderungen, gemeindefreie Gebiete und Vollzug der Verwaltungsgemeinschaftsordnung
- Rechtsetzung der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweck- und Schulverbände sowie Kommunalunternehmen im eigenen Wirkungskreis im Vollzug der Gemeindeordnung (soweit nicht spezielle Ermächtigungsgrundlagen vorhanden sind), des Kommunalabgabengesetzes sowie des Grund- und des Gewerbesteuergesetzes
- Erlass von Widerspruchsbescheiden nach dem Kommunalabgabengesetz sowie dem Grund- und dem Gewerbesteuergesetz
- Überwachung und Vollzug der überörtlichen Prüfungsberichte
- Aufsicht über Zweck- und Schulverbände sowie über die Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem KommZG
- Kommunalwahlen nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
- Vollzug des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
- Rechtsaufsichtliche Würdigung und Genehmigung der Haushaltspläne der Gemeinden, kommunalen Stiftungen, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Schulverbände
- Förderung gemeindlicher Maßnahmen durch staatliche Zuschüsse
- Aufsicht über kommunale Stiftungen
- Staatliche Finanzbeihilfen bei Notständen durch Elementarereignisse
- Bürgerbegehren und -entscheide auf Landkreisebene
- Personenstandswesen
- Standesamtsaufsicht
- Namensrecht
Einblick in den Arbeitsalltag
Besser beraten
Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweck- und Schulverbände sowie die Kommunalunternehmen unterliegen in ihrem Handeln der staatlichen Aufsicht durch das Landratsamt Würzburg. Dabei sehen wir uns eher in einer unterstützenden Rolle: Wir helfen den Kommunen dabei, in rechtlichen Fragen richtig zu entscheiden, indem wir sie zu Fragen des Kommunalrechts, des Satzungsrechts, des kommunalen Wirtschaftsrechts und des Kommunalabgabenrechts beraten. Wir übernehmen die rechtliche Würdigung der kommunalen Haushaltssatzungen und setzen rechtsaufsichtliche Maßnahmen um.
Auch über Ihren Widerspruch aus dem Bereich des Kommunalabgabenrechts entscheidet die Kommunalaufsicht: Sie haben die Möglichkeit, gegen einen Abgabebescheid Widerspruch einzulegen und zwar bei der Kommune, die den Bescheid erlassen hat. Falls die Kommune Ihrem Widerspruch nicht vollständig abhilft, wird er uns zur Entscheidung vorgelegt.
Gern sind wir für Sie da! Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihnen grundsätzlich nur allgemeine Auskünfte erteilen können. Für eine konkrete Auskunft zu Ihrem Anliegen wenden Sie sich bitte an die das Anliegen betreffende Kommune.