Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtung - Qualitätsentwicklung und Aufsicht - ( FQA ) - ehemals: Heimaufsicht
Die FQA ist nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) für die Beratung in Heimangelegenheiten und die Überwachung der Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen zuständig.
Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes als Schutzgesetz ist nach
Art. 1 PfleWoqG
- die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
- die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern, - die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
- die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen zu unterstützen,
- die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern.
Im Rahmen des Vollzugs des PfleWoqG stellt die FQA sicher, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, nicht nur in einer ambulant betreuten Wohnform, sondern insbesondere auch in einer stationären Einrichtung ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen führen zu können.
Dazu informiert und berät die FQA nach Art. 16 und 18 PfleWoqG
- die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
- Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationären Einrichtungen,
- auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb dieser Einrichtungen,
- auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten.
Als weitere wichtige Aufgabe werden stationäre Einrichtungen im Rahmen von – grundsätzlich unangemeldeten – Heimnachschauen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Diese Begehungen finden mindestens einmal jährlich statt, zusätzlich werden anlassbezogene Überprüfungen vorgenommen. Darüber hinaus wird auch die Qualität der Betreuung und Pflege in den ambulant betreuten Wohnformen insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen überprüft.
Sind in einer stationären Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, erfolgt eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel; gegebenenfalls kann die Mängelbehebung auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden (Art. 12 ff, Art. 21 PfleWoqG).
Zusätzliche Beschwerdestelle:
Der Pflegebeauftragte am Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat die Aufgabe, als Anlaufstelle für alle Belange Pflegebedürftiger, ihrer Angehörigen und der Pflegekräfte zur Verfügung zu stehen, wenn es um Missstände in der Pflege geht.
Der Pflegebeauftragte ist telefonisch erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 0114353. Diese Pflegehotline ist rund um die Uhr geschaltet, damit Anliegen und Beschwerden jederzeit angebracht werden können. Ferner können sich Betroffene per Online-Formular unter www.pflegebeauftragter.bayern.de an ihn wenden.
Veröffentlichung Prüfberichte:
Die Prüfberichte der FQA können aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde.
Hinweise zur Veröffentlichung der Prüfberichte finden Sie unter www.arbeitsministerium.bayern.de/pflege/fqa/berichte/index.htm.
Die Prüfberichte der Pflege- und Behinderteneinrichtungen finden Sie hier.
Herr M. Markart
Haus I, Zimmer 357
Tel. 0931 8003-499
E-Mail: m.markart@lra-wue.bayern.de
Frau S. Nehring
Haus I, Zimmer 357
Tel. 0931 8003-498
E-Mail: s.nehring@lra-wue.bayern.de
Landratsamt Würzburg
Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg

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