Sie haben viel Zeit in die Finanzierung, das Konzept, die Rechtsform, das Marketing Ihres Unternehmens investiert und wollen jetzt loslegen?!
Bitte noch nicht.
Die Gründung eines Betriebes erfordert noch ein paar Formalitäten.
Hier die wichtigsten:
Die Gewerbeanmeldung
Wer muss anmelden?
- Grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, d.h. jede erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer gerichtete selbständige Tätigkeit
- Ausnahmen: Freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler), Land- und Forstwirtschaft
- Achtung: Der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist nicht völlig identisch mit den Begriffsbestimmungen des Gewerbes in anderen Rechtsgebieten, etwa dem Steuerrecht, und beinhaltet etliche Abgrenzungsschwierigkeiten.
- Bei einer OHG oder GbR muß jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten.
Deshalb: Bitte unbedingt erkundigen, ob im Einzelfall eine Anmeldung erforderlich ist!
Wo muss angemeldet werden?
Bei der Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb angesiedelt ist.
Was ist erforderlich?
- Personalausweis
- ggf. Handwerkskarte, besondere Erlaubnisse (s. unten)
- Vollmachten, Handelsregisterauszug
Um doppelte Behördenwege zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Auskunft einzuholen, was im konkreten Einzelfall benötigt wird.
Wann muss angemeldet werden?
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Anmeldung: Bei Beginn eines Gewerbes, d.h. zum Beispiel nicht erst bei Eröffnung des Verkaufsraumes, sondern auch schon bei vorbereitenden Handlungen, wie z.B. Anschaffung der Ware, Einstellen von Personal etc. Eine Anmeldung ist nicht nur bei Neuerrichtung, sondern auch bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes durch Kauf, Pacht und Erbschaft sowie bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform vorzunehmen.
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Ummeldung: Bei der Verlegung eines Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Behörde sowie bei einem Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes
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Abmeldung: Bei Aufgabe des Gewerbebetriebes. Nicht erforderlich bei einer nur vorübergehenden saisonbedingten Einstellung des Betriebes. Die Verlegung eines Betriebes von einer Gemeinde in eine andere ist bei der bisherigen Gemeinde als Aufgabe, bei der neuen Gemeinde als Neuerrichtung anzuzeigen.
-
Diese Ausführungen gelten jeweils auch für Zweigstellen
Und was kann passieren, wenn diese Formalitäten fehlen?
Wer die Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- geahndet werden kann. Es spart Nerven und insbesondere finanzielle Mittel, sich rechtzeitig vorher zu erkundigen.
Über die Gewerbeanmeldung werden u.a. folgende Behörden informiert:
- das Finanzamt
- das Gewerbeaufsichtsamt
- das Arbeitsamt
- das Landratsamt
- die Industrie- und Handelskammer
- die AOK
- der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Weitere Genehmigungen und Erlaubnisse neben der Gewerbeanmeldung
Wer muss eine Erlaubnis beantragen?
- Im Bereich der Gewerbeordnung u.a.
- Betreiber von Privatkrankenanstalten
- Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe
- Spielhallen
- Pfandleiher oder Pfandvermittler
- Makler und Baubetreuer
- Gaststätteninhaber
- Reisegewerbe
Weitere Erlaubnisse sind erforderlich bei
- Fahrschulen
- Güterkraftverkehr
- geschäftsmäßiger Beförderung
Achtung: Die obengenannte Aufzählung ist nicht abschließend. Bitte erkundigen Sie sich jeweils im Einzelfall. Die Gewerbeanmeldung ist von den Erlaubnissen völlig isoliert zu sehen. Die Gewerbeanmeldung ersetzt also nicht die Erlaubnis. Möglich ist auch, dass zwar eine Erlaubnis erforderlich ist, jedoch keine Gewerbeanmeldung.
Wo muss die Erlaubnis beantragt werden?
Im Regelfall beim Landratsamt. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall.
Was ist erforderlich?
Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall.
Warum muss eine Erlaubnis beantragt werden?
Auch hier besteht die Möglichkeit des Begehens einer Ordnungswidrigkeit bzw. sogar der Schließung des Betriebes.
Hinweise
Dieses Merkblatt dient lediglich der Kurzinformation und ist nicht vollständig. Für genauere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Landratsamtes und der Gemeinden gerne zur Verfügung.
Bitte bedenken Sie auch, dass die Prüfung der Erlaubnisverfahren im Einzelfall sehr umfangreich ausfallen kann. Setzen Sie sich also bitte rechtzeitig mit den Behörden in Verbindung.
Herr A. Stumpf
Leiter Stabsstelle Landrat
Haus I, Zimmer 348
Landratsamt Würzburg Zeppelinstraße 15
97074 Würzburg
Tel. 0931 8003-435
Fax 0931 8003-438
E-Mail: a.stumpf@lra-wue.bayern.de

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