Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Kurzbeschreibung
Vor erstmaliger Aufnahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit mit Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Belehrung durch die Gesundheitsämter oder durch die von ihnen beauftragten Ärzte erforderlich, § 43 Abs. 1 IfSG.
Belehrungen im Gesundheitsamt Würzburg
Aufgrund der aktuellen Situation finden die Hygienebelehrungen derzeit nur online statt.
Sie können dabei auf ein Angebot des Rhein-Kreis-Neuss zurückgreifen und ortsunabhängig eine Online-Belehrung absolvieren.
Nach erfolgreicher Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung vom Rhein-Kreis-Neuss, die bundesweit gültig ist.
Anmeldung zur Online-Belehrung - Schritt für Schritt erklärt:
1. Wunschtermin wählen
Über das Terminbuchungssystem des Rhein-Kreis Neuss https://rkn.gotzg.de/ suchen Sie sich einen Wunschtermin für die Online-Belehrung aus. Die Teilnahmegebühr von 25 Euro erhält der Rhein-Kreis Neuss. Ihre Daten werden datenschutzkonform übertragen.
2. Anmeldung zum Belehrungstermin
Um an der Online-Belehrung teilnehmen zu können, benötigen Sie einen PC, ein Notebook, ein Tablet oder ein Smartphone. Die Geräte müssen über eine Kamera oder eine Webcam verfügen. Voraussetzung für die Teilnahme ist außerdem eine stabile Internetverbindung. Bitte starten Sie Ihr Gerät 10 Minuten vor Ihrem Belehrungstermin und rufen Sie folgenden Link auf: https://www.gotzg.de/
3. Legitimationsprüfung
Sie werden per Video-Chat kurz zugeschaltet und zeigen Ihren Personalausweis, sodass ein Vergleich mit der bei Terminbuchung übermittelten Ausweisnummer erfolgen kann.
4. Zugangs-Code
Sie erhalten Ihre Zugangsdaten und können dann aus einer von 15 Sprachen auswählen, die als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet sind.
5. Belehrungsfilm
Sie schauen sich den Belehrungsfilm an und lesen sich ein Merkblatt durch. Auch das Merkblatt steht in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
6. Test
Zum Abschluss der Online-Belehrung absolvieren Sie einen Test mit 5 Fragen. Der Test kann wiederholt werden.
7. Bescheinigung
Ihre Bescheinigung über die Belehrung wird Ihnen an Ihre angegebene E-Mail-Adresse gesandt. Die Bescheinigung wird vom Rhein-Kreis-Neuss ausgestellt, ist aber bundesweit gültig.
Technische Probleme?
Während Ihrer Online-Belehrung steht Ihnen technisch fachkundiges Personal unter der Rufnummer 02182 850765 zur Verfügung.
Unterlagen herunterladen
Das Merkblatt "Belehrung gem. §43 Abs. 1 Nr. 1 IfsG" können Sie auf der Infoseite des Gesundheitsamtes in verschiedenen Sprachen herunterladen.
Ehrenamtliche Helfer/innen bei Vereinsfesten
Seit dem 02. Februar 2005 entfällt für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen die Belehrungspflicht im Vollzug des § 43 IfSG.
Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat für ehrenamtliche Helfer das Merkblatt Lebensmittelinfektionen vermeiden sowie einen Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln erstellt.
Die Vereinsvorstände haben ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden.
Redaktionell verantwortlich
Stand: 11.01.2023
Voraussetzungen
Bei Nutzung eines Online-Verfahrens:
- PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
- stabile Internetverbindung
- gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
- aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID-Anmeldung)
- Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren
Verfahrensablauf
Sie nehmen bei der für Sie zuständigen Gesundheitsbehörde an einer Online-Belehrung teil. Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.
Fristen
Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.
Erforderliche Unterlagen
Die Identifikation muss anhand eines Ausweis-Dokuments erfolgen oder anhand eines entsprechenden Äquivalents (z. B. eine BayernID-Anmeldung oder Smart-eID)