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08.09.2010

Überschwemmungsgebiete im Landkreis Würzburg


Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre zeigten, wie wichtig Vorsorge ist, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Behörden, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln, zu kartieren und durch Verordnung festzusetzen.
 
Bemessungsgrundlage ist das 100-jährliche Hochwasser (HQ 100), d.i. ein Hochwasserereignis, das mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
 
Wichtig: Es handelt sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr!
 
Die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten erfolgt durch das zuständige Wasserwirtschaftsamt (WWA). Für den Landkreis Würzburg ist dies das WWA Aschaffenburg mit seiner Servicestelle in Würzburg, Tiepolostraße 6. Berücksichtigt werden u. a. die jeweilige hydrogeologische Situation, das Gewässer mit seinen Fließlängen und der Höhenlage, hydrologische Daten (z.B. Einzugsgebiet, Niederschlagsdaten, Abflusswerte etc.) sowie Natur und Landschaft.
 
Für das wasserrechtliche Verfahren (Festsetzung des Überschwemmungsgebietes durch Verordnung) ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. Kreisfreie Stadt) zuständig.
 
Für den Landkreis Würzburg steht derzeit die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten für folgende drei Gewässer an:
 
Thierbach: Betroffen sind Stadt Ochsenfurt und Gemeinde Gaukönigshofen

Aalbach: Betroffen sind Gemeinde Holzkirchen, Markt Remlingen, Gemeinde Uettingen und Gemeinde Waldbüttelbrunn

Pleichach: Betroffen sind Gemeinde Oberpleichfeld, Gemeinde Unterpleichfeld und der Markt Rimpar; Anmerkung: Die Stadt Würzburg erlässt für die Pleichach in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene Verordnung.
 
Bezüglich des Hochwasserschutzes ist nach den gesetzlichen Vorgaben folgendes vorgesehen:
 
Die Wasserwirtschaftsbehörden bewerten das Hochwasserrisiko von oberirdischen Gewässern und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete) bis zum 22. Dezember 2011 - § 73 Abs. 1 und 5 WHG. Für die Risikogebiete sind Gefahrenkarten (Überflutungsgebiete) und Risikokarten (mögliche nachteilige Folgen) bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Risikomanagementpläne sind aufzustellen vom BayStMUG im Einvernehmen mit anderen Ministerien (Art. 45 Satz 2 BayWG). Innerhalb der Risikogebiete sind die zu berechnenden 100-jährlichen Hochwasserereignisse (HQ 100) und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiet festzusetzen, ebenfalls bis 22. Dezember 2013 (§ 76 Abs. 2 WHG).
 
Nach Erhalt des Kartenmaterials zum Überschwemmungsgebiet eines bestimmten Gewässers oder Gewässerabschnitts hat das Landratsamt innerhalb von drei Monaten eine vorläufige Sicherung durchzuführen (Art. 47 BayWG). Im Anschluss erfolgt das Verordnungsverfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes. Die Öffentlichkeit ist zu informieren. Es erfolgt eine öffentliche Auslage der Verfahrensunterlagen (Karten und Erläuterungsbericht) in allen betroffenen Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften. Betroffene Behörden und Stellen und vor allem die Gemeinden sind am Verfahren zu beteiligen, bei Bedarf Info-Veranstaltungen durchzuführen.
 
Das BayStMUG gab mit Schreiben vom 26.07.2010 eine Handreichung einschl. Musterverordnung heraus, in der die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert sowie die Gestaltung der Verordnung und das Vorgehen für Wasserwirtschaftsämter und Kreisverwaltungsbehörden detailliert geregelt werden. Info-Veranstaltungen für die Vollzugsbehörden sind angesetzt, um bayernweit möglichst einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.
 
Im Landkreis Würzburg – ebenso wie in den anderen Landkreisen und kreisfreien Städten – sind nach den Gewässern II. Ordnung die Überschwemmungsgebiete in den Risikogebieten kleinerer Gewässer (III. Ordnung) festzusetzen. Auch die Neubemessung und Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets am Main wird in absehbarer Zeit erfolgen. 
  
 
Autor: Hans-Ulrich Staab, Fachbereichsleiter Wasserrecht, Tel. 0931 8003-726; E-Mail: h.staab@lra-wue.bayern.de