Seiteninhalt

27.08.2021

3G-Regeln: 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Würzburg über dem Schwellenwert von 35

Ab 29. August 2021 (0:00 Uhr) fällt der Landkreis Würzburg in die Inzidenzstufe über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, da die Inzidenzschwelle von 35 am 25. August 2021 (Inzidenz von 42,5), 26. August 2021 (Inzidenz von 48,1) und 27. August 2021 (Inzidenz von 51,6) überschritten worden ist.

Die aktuell geltende 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung legt fest, dass bei einem Überschreiten der 35er-Grenze der Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich mittels der 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) geregelt werden soll. Regelungen für das Würzburger Stadtgebiet finden Sie auf den dortigen Corona-Seiten).

Überschreitet die vom RKI veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Schwellenwert, treten ab dem übernächsten darauf folgenden Tag neue Regelungen in Kraft. Unterschreitet die vom RKI veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen einen Schwellenwert, treten ab dem übernächsten darauf folgenden Tag neue Regelungen in Kraft. Das Landratsamt Würzburg gab bereits amtlich bekannt, dass der Schwellenwert von 35 überschritten worden ist.

Die Maßnahmen für den Landkreis Würzburg im Überblick:

3G-Regel greift unter anderem in folgenden Bereichen

Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, benötigen ab 29. August 2021 einen negativen Testnachweis als Voraussetzung für:

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)

  • den Zugang zur Innengastronomie

  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen

  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Indoor-Spielplätze)

  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen

  • Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

  • Bei Besuchen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe

Weitere Informationen finden Sie im Amtsblatt vom 27. August 2021 unter www.landkreis-wuerzburg.de/Amtsblatt. Eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen und Antworten finden Sie unter: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/

Wer gilt als geimpft, genesen oder getestet?

-       Geimpft: Vollständig gegen Covid-19 geimpft sind Personen, die mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind (derzeit die Impfstoffe von Biontech, Astrazeneca, Moderna, Johnson & Johnson), über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

-       Getestet: Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr sowie darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, welche bereits im Rahmen des verbindlichen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden. Zulässig ist ebenfalls ein negatives Testergebnis eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

-       Genesen: Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage (circa sechs Monate) zurückliegt. Möchten Genesene ihre Erleichterungen von den Corona-Regeln nach Ablauf der 180 Tage behalten, müssen sie sich impfen lassen, wobei eine einmalige Impfung zur Auffrischung des Immunschutzes ausreicht.

Für Schülerinnen und Schüler gilt

Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit. Schülerinnen und Schüler, die sich auf diese Ausnahme berufen, müssen deren Voraussetzungen glaubhaft machen. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise, etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier, glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen. Zur Vereinfachung des Vollzugs ist es nicht erforderlich, dass die Schülerinnen und Schüler jeweils auch glaubhaft machen, dass sie im Rahmen des Schulbesuchs auch tatsächlich negativ getestet wurden. Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien.

Im Alltag stellen sich bei der Überprüfung von Ausnahmen beim Testen von Kindern und Jugendlichen in der Regel kaum Hürden. Bestimmte Grenzfälle, die in Bayern aber nur wenige Kinder (beispielsweise noch nicht eingeschulte Kinder oder Vorschulkinder im Alter von mindestens sechs Jahren) betreffen, können durch ein Vorgehen mit Augenmaß im Vollzug aufgelöst werden.

Kontaktbeschränkungen

10 Personen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich gemeinsam aufhalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Was gilt es bei der Ein- und Ausreise zu beachten?

Personen, die nach Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die Digitale Einreiseanmeldung registrieren. Weitere Informationen können Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes nachlesen. Die Liste der Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete führt das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Webseite.

Kontakt zum Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg

Bei Fragen hilft das Corona-Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg weiter Tel.: 0931 8003-5100 (Montag bis Freitag von 8 - 12 Uhr). Sonn- und Feiertage nicht besetzt!