Seiteninhalt

29.08.2021

7-Tage-Inzidenz im Landkreis Würzburg über dem Schwellenwert von 50
Verschärfte Regeln gelten ab Dienstag, 31. August 2021

Ab 31. August 2021 (0:00 Uhr) fällt der Landkreis Würzburg in die Inzidenzstufe über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, da die Inzidenzschwelle von 50 am 27. August 2021 (Inzidenz von 51,6), 28. August 2021 (Inzidenz von 59,6) und 29. August 2021 (Inzidenz von 56,5) überschritten worden ist.

Damit treten ab 31. August 2021 Verschärfungen in verschiedenen Bereichen in Kraft:

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Geimpfte und Genesene sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen und bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer außer Betracht.

Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt

Öffentliche und private Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nur noch mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Geimpfte oder genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt

Schulen

Für Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt die folgende Beschränkung: Auf dem Schulgelände, während der Mittags- und der Notbetreuung sowie unbeschadet der Anforderungen zum Prüfungswesen während schulischer Abschlussprüfungen besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht für alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte auch nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes.

Die bereits seit 29. August 2021 greifenden Maßnahmen zur 3G-Regel bleiben bestehen:

3G-Regel greift unter anderem in folgenden Bereichen

Personen, die nicht genesen oder geimpft sind, benötigen seit 29. August 2021 einen negativen Testnachweis als Voraussetzung für:

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeit- und Kultureinrichtungeneinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Indoor-Spielplätze)
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.
  • Bei Besuchen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe

Weitere Informationen finden Sie unter www.landkreis-wuerzburg.de/Amtsblatt. Eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen und Antworten finden Sie unter: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/ 

Wer gilt als geimpft, genesen oder getestet?

  • Geimpft: Vollständig gegen Covid-19 geimpft sind Personen, die mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind (derzeit die Impfstoffe von Biontech, Astrazeneca, Moderna, Johnson & Johnson), über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
      
  • Getestet: Ein Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr sowie darüber hinaus Schülerinnen und Schüler, welche bereits im Rahmen des verbindlichen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden. Zulässig ist ebenfalls ein negatives Testergebnis eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

  • Genesen: Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage (circa sechs Monate) zurückliegt. Möchten Genesene ihre Erleichterungen von den Corona-Regeln nach Ablauf der 180 Tage behalten, müssen sie sich impfen lassen, wobei eine einmalige Impfung zur Auffrischung des Immunschutzes ausreicht.

Für Schülerinnen und Schüler gilt hinsichtlich der 3G-Regeln

Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweiserfordernissen befreit.

Ergänzend teilte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit, dass Schülerinnen und Schüler, die sich auf diese Ausnahme berufen, müssen deren Voraussetzungen glaubhaft machen. Hierfür reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland aus, dass sie durch Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder auf andere Weise, etwa Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier, glaubhaft machen, dass sie im jeweiligen Schuljahr die Schule besuchen. Zur Vereinfachung des Vollzugs ist es nicht erforderlich, dass die Schülerinnen und Schüler jeweils auch glaubhaft machen, dass sie im Rahmen des Schulbesuchs auch tatsächlich negativ getestet wurden. Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien.

Im Alltag stellen sich bei der Überprüfung von Ausnahmen beim Testen von Kindern und Jugendlichen in der Regel kaum Hürden. Bestimmte Grenzfälle, die in Bayern aber nur wenige Kinder (beispielsweise noch nicht eingeschulte Kinder oder Vorschulkinder im Alter von mindestens sechs Jahren) betreffen, können durch ein Vorgehen mit Augenmaß im Vollzug aufgelöst werden.

Was gilt es bei der Ein- und Ausreise zu beachten?

Personen, die nach Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich grundsätzlich über die Digitale Einreiseanmeldung registrieren. Weitere Informationen können Sie auf der Seite des Auswärtigen Amtes nachlesen. Die Liste der Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete führt das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Webseite.

Kontakt zum Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg

Bei Fragen hilft das Corona-Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg weiter.
Tel.: 0931 8003-5100 (Montag bis Freitag von 8 - 12 Uhr). Sonn- und Feiertage nicht besetzt!