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19.04.2020

Allgemeinverfügungen statt Bescheide für Kontaktpersonen der Kategorie I COVID-19
in Stadt und Landkreis Würzburg

Um auch für ansteigende Fallzahlen von Corona-Infizierten gerüstet zu sein, haben Stadt und Landratsamt Würzburg in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt Anfang April Allgemeinverfügungen erlassen, durch welche die Anordnung der häuslichen Quarantäne gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I nun ohne individuelle Bescheide geregelt wird.

Wer wird als Kontaktperson I eingestuft?

Bei der Bestimmung der Kontaktpersonen der Kategorie I richtet sich das Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg nach der Definition des Robert-Koch-Instituts, die dort auf der Internetseite veröffentlicht ist: (www.rki.de). Zu diesem Personenkreis zählen u. a. Personen, die z. B. im Rahmen eines Gesprächs mindestens 15 Minuten Gesichtskontakt („face-to-face“) zu einem positiv auf SARS-CoV-2-Getesteten hatten.

Personen, die vom Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft wurden, werden vom Gesundheitsamt nach wie vor über diese Einstufung benachrichtigt. Sie erhalten jedoch keinen Bescheid mehr, in welchem die Quarantäne angeordnet wird. An die Stelle dieses individuellen Bescheides ist nun die Allgemeinverfügung getreten.

Was ist eine Allgemeinverfügung?

Mit einer Allgemeinverfügung kann die Behörde gleichzeitig Anordnungen gegenüber mehreren Bürgern treffen, die eine bestimmte Voraussetzung erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzung, sind die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Pflichten und Handlungsanweisungen von ihr so zu befolgen als hätte sie von der Behörde einen eigenen Bescheid erhalten. Beispielsweise muss auch jeder Teilnehmer am Straßenverkehr an einem Stoppschild (= Allgemeinverfügung) anhalten und Vorfahrt gewähren. Betroffene Personen sollten den Inhalt der Allgemeinverfügung daher gut kennen.

Allgemeinverfügung für Kontaktpersonen der Kategorie I

Die Allgemeinverfügungen, welche die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I zu bestätigten COVID-19-Fällen regeln, stehen auf den Internetseiten von Stadt und Landkreis Würzburg zum Nachlesen bereit:

- „Allgemeinverfügung des Landratsamtes Würzburg über die häusliche Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19“: https://www.landkreis-wuerzburg.de/Coronavirus

- „Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg über die häusliche Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19“: https://www.wuerzburg.de/coronainfo/startseite/index.html

Was wird mit der Allgemeinverfügung geregelt?

Mit diesen Allgemeinverfügungen wird neben der Dauer der häuslichen Quarantäne beispielsweise bestimmt, dass Kontaktpersonen der Kategorie I während dieser Zeit die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen dürfen. Es ist ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Haushalt angehören.

Neben weiteren Pflichten (z. B. Führen eines Tagebuchs über die Körpertemperatur und aufgetretene Symptome, Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt und dem Hausarzt bei Symptomen, Entsorgung von kontaminierten Abfällen in stabilen Müllsäcken in der Restmülltonne usw.) sind in den Allgemeinverfügungen auch Ausnahmen geregelt.

Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen je nach Art und Schwere des Verstoßes eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar. Straftaten sind im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bewehrt. Auch ist im Einzelfall eine zwangsweise Unterbringung aufgrund richterlichen Beschlusses denkbar.

Wann erfolgt eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt?

Eine aktive Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt erfolgt neben dem Erstkontakt, mit dem über die Identifizierung als Kontaktperson der Kategorie I informiert wird, insbesondere dann, wenn die betroffene Person im sensiblen/medizinischen Bereich arbeitet oder wenn die betroffene Person mit einem bestätigten COVID-19-Fall zusammenlebt.

In diesen Fällen kann die Quarantäne, ebenso wie beim Auftreten von Symptomen, nur mit Rücksprache mit dem Gesundheitsamt aufgehoben werden.

Darüber hinaus meldet sich das Gesundheitsamt stichprobenartig bei den betroffenen Personen, um den Gesundheitszustand abzufragen, aber auch, um die Einhaltung der häuslichen Quarantäne zu kontrollieren.