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05.02.2021

Jahreszeitliches Rodungsverbot während der für die Tierwelt bedeutsamen Fortpflanzungszeit
Baumfällungen und Schnittmaßnahmen ab 1. März bis zum 30. September verboten

Am 1. März beginnt gemäß § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) das jahreszeitliche Rodungsverbot von Gehölzen, während der für die Tierwelt (insbesondere die Vogelwelt) bedeutsamen Fortpflanzungsperiode. Bis einschließlich 30. September dürfen keine Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Das Verbot gilt sowohl für Gehölze in der freien Natur als auch im Siedlungsbereich.  

Ausgenommen von diesem Verbot sind nur Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen. In Bayern gelten auch Haus- und Kleingärten als gärtnerisch genutzte Flächen.

Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (z.B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, sogenannter Sommerschnitt von Obstbäumen). Eine weitere Ausnahme gilt bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird.

Ganzjähriges Rückschnitts- und Rodungsverbot in der freien Natur

In der freien Natur sind Rodungs- und Schnittmaßnahmen an bestimmten Gehölzstrukturen ganzjährig verboten. Betroffen hiervon sind Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölzen öder -gebüschen. Ausgenommen von dem Verbot sind die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege außerhalb des Schonzeitraums, schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sowie notwendige Eingriffe zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrswegen. Besteht eine gegenwärtige Gefahr, beispielsweise durch Sturmschäden oder akute Bruchgefahr, sind erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zulässig.

Artenschutzrechtliche Prüfung notwendig

Unabhängig von den vorgenannten Verboten sind in allen Fällen die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu beachten. Vor jeder Baumfällung oder Schnittmaßnahme an Gehölzen muss daher überprüft werden, ob durch die Maßnahme wild lebende Tiere der besonders oder streng geschützten Arten beeinträchtigt (gestört, verletzt oder getötet) oder deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden können. Kann eine entsprechende Einwirkung nicht ausgeschlossen werden, ist die Durchführung der Maßnahme verboten. Ausnahmegenehmigungen sind bei der höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Unterfranken zu beantragen.

Gemeindliche Regelungen

Neben den bundes- und landesgesetzlichen Verboten können sich auch aus gemeindlichen Regelungen Einschränkungen und Verbote ergeben. In Betracht kommen hier gemeindliche Baumschutzverordnungen oder Festsetzungen in Bebauungsplänen. Informationen hierzu sind bei der jeweiligen Standortgemeinde einzuholen.

Weitere Informationen sind auf der Landkreisseite www.landkreis-wuerzburg.de oder bei der unteren Naturschutzbehörde, Tel. 0931 8003-5458, erhältlich.