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15.03.2023

Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen wird Gesetz
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Das Landratsamt Würzburg weist darauf hin, dass in die Bayerische Bauordnung die Pflicht aufgenommen wurde, Photovoltaikanlagen (PV) auf privaten Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen, zu errichten. Für den Vollzug im Landkreis Würz-burg ist die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Würzburg zuständig.

Wörtlich heißt es im neuen Artikel 44a, dass „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in angemessener Auslegung zu errichten und zu betreiben sind.“ Das Gesetz geht dabei von einer „angemessenen Auslegung“ aus, wenn mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche belegt werden kann. Die Pflicht gilt damit nicht für ungeeignete Dachflächen, etwa wenn die Sonnenein-strahlung nicht ausreicht, zum Beispiel, wenn sie durch hohe Nachbargebäude, Bäume oder Hänge derart verschattet sind, dass die Stromerzeugung durch eine PV-Anlage nicht möglich ist.

Bei geneigten Dächern sind die Module dachparallel zu errichten oder in die Dach-fläche zu integrieren. Von der PV-Pflicht ausgenommen sind untergeordnete Ge-bäude mit einer Dachfläche bis zu 50 Quadratmetern sowie nicht Wohngebäuden dienende Bauten wie Garagen, Carports, Schuppen, Gewächshäuser und Zelte.

Die neue Regelung gilt für private Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung dienen, wenn der Bauantrag nach dem 1. März 2023 beim Landratsamt Würzburg eingeht. Für sonstige sogenannte Nichtwohngebäude sind die neuen Vorschriften erst vom 1. Juli 2023 an zu beachten.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen: So entfällt die PV-Pflicht dann, wenn sie mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa einer Ortsgestaltungssatzung –, kollidiert, bei technischer Unmöglichkeit oder dann, wenn sie zu einer unbilligen Härte führen würde. Dazu braucht es allerdings eine glaubhafte Begründung des Eigentümers.

Eigentümer und künftige Bauherren von privaten Wohngebäuden sollen – aller-dings als bloße Empfehlung – dann ab 1. Januar 2025 die neue gesetzliche Rege-lung einhalten. Zu beachten ist, dass die PV-Anlagenpflicht nicht nur bei Neubau-ten, sondern auch bei Umbauten und Sanierungsarbeiten berücksichtigt werden muss. Sofern nach dem 1. Januar 2025 bereits nur die Dachhaut vollständig er-neuert wird, gelten die Pflichten auch dort. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch Dächer von Bestandsgebäuden nachträglich mit PV-Anlagen ausgestat-tet werden.

Weitere Informationen finden sich im Internet unter:
https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauordnungundvollzug/index.php

Für Fragen steht auch das Bauamt im Landratsamt Würzburg zur Verfügung.