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20.08.2020

Änderungen im Waffenrecht ab 1. September 2020

Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz tritt ab 1. September 2020 in Kraft und bringt eine Reihe von Änderungen mit sich.

Die untere Waffenbehörde am Landratsamt Würzburg informiert im Folgenden über die wichtigsten Neuerungen:

1. Kauf und Verkauf von Waffen und Waffenteilen

Ab dem 1.9.2020 können Waffen nur noch bei Vorlage der Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID) erworben oder überlassen werden.

Sollte die NWR-ID nicht bereits in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein, wenden sich die Waffenbesitzer bitte an die zuständige Waffenbehörde. Es wird darum gebeten, erst nach dem 1.9.2020 und vor einem geplanten Waffenkauf/-verkauf die Behörde aufzusuchen. Die NWR IDs können aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nur persönlich nach Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes ausgehändigt werden.

2. Neue Regelungen zu „großen“ Magazinen

Wechselmagazine (bei Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) für Zentralfeuer-munition, die vor dem 13.6.2017 erworben wurden, müssen der zuständigen Behörde spätestens bis zum 1.9.2021 angezeigt oder der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden.

Ein Formular zur Anzeige von Magazinen ist auf der Homepage des Landratsamtes Würzburg zu finden:

https://www.landkreis-wuerzburg.de/Buerger-Politik-Verwaltung/Landratsamt-Fachbereiche/Kommunales-Sicherheit-Verbraucherschutz/Ordnungsamt/.

Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die nach dem 13.6.2017 gekauft wurden, gehören ab dem 1.9.2020 zu den verbotenen Gegenständen und sind bis spätestens 1.9.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten zu überlassen.

Waffen mit eingebautem Magazin

(Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) die vor dem 13.6.2017 erworben wurden, fallen nicht unter das Verbot und müssen nicht angezeigt werden.

Waffen mit eingebautem Magazin die nach dem 13.6.2017 erworben wurden, müssen bis spätestens 1.9.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden.

3. Sportschützen-Waffenbesitzkarte

Die gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen-WBK) ist künftig auf zehn Waffen begrenzt (vgl. § 14 Abs. 6 WaffG). Sollten bereits mehr als zehn Waffen auf der gelben Waffenbesitzkarte eingetragen sein, gilt Bestandsschutz.

Zu beachten ist jedoch: Ein erneuter Erwerb einer Waffe auf die gelbe Waffenbesitz-karte kann erst dann erfolgen, wenn der Bestand zuvor auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

4. Dekorationswaffen

Für Dekorationswaffen, welche vor dem 28.6.2018 unbrauchbar gemacht wurden, gilt Bestandsschutz. Für das dauerhafte Überlassen dieser Alt-Dekorationswaffe an einen Berechtigten ist künftig eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes notwendig.

Neu-Dekorationswaffen sind solche, die ab dem 28.6.2018 nach der Deaktivierungs-durchführungs-VO der EU unbrauchbar gemacht wurden. Für diese Dekorations-waffen muss eine Deaktivierungsbescheinigung des Beschussamtes vorliegen.

Eine Deaktivierung muss anschließend innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden.

Überlassung, Erwerb und Vernichtung müssen künftig ebenfalls angezeigt werden, das entsprechende Formblatt ist auf der Webseite des Landratsamtes zu finden: https://www.landkreis-wuerzburg.de/Buerger-Politik-Verwaltung/Landratsamt-Fachbereiche/Kommunales-Sicherheit-Verbraucherschutz/Ordnungsamt/.

5. Salutwaffen

Salutwaffen werden ab dem 1.9.2020 zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen.

Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese werden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz ab dem 1.9.2020 den Ursprungs-waffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng.

Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.

Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften:

Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 1.9.2020 erworben wurde, muss spätestens am 1.9.2021 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.

Hinweis in eigener Sache

Aufgrund der deutschlandweiten Systemumstellung des Nationalen Waffenregisters auf das NWR II zum 1.9.2020 und der damit einhergehenden Softwareumstellung ist in der Anfangszeit mit längeren Warte- und Bearbeitungszeiten zu rechnen.