Bäume, Hecken und Gebüsche schneiden: Das ist ab 1. März zu beachten
Der Frühling kommt – der Gehölzschnitt endet. Vom 1. März bis zum 30. September ist es untersagt, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. In dieser Zeit ist ein starker Rückschnitt für eine Umgestaltung des Gartens beispielsweise nicht möglich.
Das jährliche Gehölzschnittverbot dient dem Artenschutz während der Brut- und Vermehrungszeit. So sollen insbesondere Brutvögel und Fledermäuse nicht an ihren Nistplätzen gestört werden. Das Schnittverbot sichert außerdem Lebensraum und Nahrungsgrundlage der Tiere. Auch Insekten wie Bienen, Hummeln und Schmetterlinge profitieren davon, da es im Sommer mehr Blüten gibt.
Das Gehölzschnittverbot ist im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Ein Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und kann eine Geldbuße nach sich ziehen. Laut Gesetz ist ein schonender Form- und Pflegeschnitt jedoch ganzjährig erlaubt. Hier gilt es, eigenverantwortlich zu prüfen, ob es dadurch artenschutzrechtliche Eingriffe geben könnte. Hinweise darauf geben zum Beispiel Nester, Baumhöhlen und -spalten oder starkes Totholz.
Einige Gemeinden besitzen eine Baumschutzverordnung, die weitergehende Regelungen enthalten kann. Auch bei Gehölzen in Naturschutzgebieten sind zum Beispiel weitere Regeln zu beachten. Für Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grünflächen gilt das Verbot nicht.
Nähere Informationen zu den gesetzlichen Regelungen: www.landkreis-wuerzburg.de/naturschutz