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14.10.2020

Corona-Pandemie - Information und Handlungsempfehlung an die Kommunen zur Durchführung von Veranstaltungen

Aufgrund vermehrter Anfragen an das Landratsamt zu anstehenden Veranstaltungen verschiedener Art folgen hier Hinweise zu den momentan am häufigsten angefragten Veranstaltungen:

Vorbemerkung: Die folgenden Ausführungen spiegeln die aktuell gültige Rechtslage wider. Insbesondere bei einer Verschlechterung des 7-Tages-Inzidenzwertes bzw. bei steigenden Infektionszahlen oder durch neue Vorgaben von ministerieller Seite können sich auch kurzfristig Änderungen ergeben.

Bürgerversammlungen gemäß Art. 18 Gemeindeordnung

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat darauf hingewiesen, dass die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) bei den kommunalrechtlich geregelten Bürgerversammlungen nicht anzuwenden ist. Insofern gibt es auch keine Höchstzahl an Teilnehmern, soweit die bekannten Hygieneschutzmaßnahmen eingehalten werden können.

Das Landratsamt Würzburg empfiehlt jedoch ausdrücklich, sich an den Regelungen des § 5 Abs. 3 der 7. BayIfSMV zu orientieren.

Allerheiligen

Für das Totengedenken an Allerheiligen gelten die Regelungen für Gottesdienste gemäß § 6 der 7. BayIfSMV.

Martinsumzüge

Das Brauchtum am Martinstag hat einen christlichen Ursprung. Martinsumzüge fallen daher grundsätzlich unter die Regelungen für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften und können unter Einhaltung der entsprechenden Regelungen grundsätzlich durchgeführt werden.

Die Höchsteilnehmerzahl an einem Umzug im Freien darf 200 Personen nicht übersteigen. Zwischen den Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren, soweit sie nicht unter die geltenden Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum fallen. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen.

Diese Regelungen finden analog auch Anwendung auf Martinsumzüge, die von nicht religionsgebundenen Veranstaltern durchgeführt werden.

Volkstrauertag

Am 15. November 2020 wird in Deutschland der Volkstrauertag begangen. Bei den Gedenkveranstaltungen handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. BayIfSMV (Teilnehmerkreis vorher nicht absehbar), die grundsätzlich zunächst landesweit untersagt sind.

Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Als eine solche Veranstaltung wird grundsätzlich eine Gedenkveranstaltung unter freiem Himmel - insbesondere mit Kranzniederlegung und Redebeiträgen ohne weiteres Programm - verstanden. Bei Einhaltung bestimmter, den Kommunen bereits kommunizierter Voraussetzungen gelten solche Veranstaltungen zum Volkstrauertag als genehmigt.

Advents-/Weihnachtsmärkte

Advents- bzw. Weihnachtsmärkte sind grundsätzlich als Spezialmärkte einzuordnen und daher als "andere Märkte" i. S. d. § 12 Abs. 4 Satz 1 der 7. BayIfSMV zu behandeln.

Es gelten daher die Grundsätze des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Durchführung von Märkten unter freiem Himmel ohne Volksfestcharakter:

„Wann ein Markt einen großen Besucherstrom anzuziehen geeignet ist und wann es sich um einen „kleineren Markt“ handelt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. (…) Daraus ergibt sich, dass solche „kleineren“ Märkte wohl im Regelfall jedenfalls nicht mehr als 20 bis 30 Marktstände umfassen werden, wobei ein stetiger Mindestabstand von 1,5m zwischen den Besuchern gewährleistet sein muss. Das Merkmal „keine großen Besucherströme“ ist dahingehend zu verstehen, dass der Markt keine überörtliche Ausstrahlungswirkung haben und daher keinen zusätzlichen Besucherzustrom aus einem überörtlichen Einzugsbereich auslösen darf. (…) Das bedeutet, dass eine Größenordnung von regelmäßig bis zu etwa 200 Besuchern gleichzeitig nicht dauerhaft und nicht wesentlich überschritten werden sollte. (…).“

Für Essens- und Getränkestände sind die Regelungen des § 13 „Gastronomie“ der 7. BayIfSMV zu beachten und umzusetzen.

Neujahrsempfänge

Zur Durchführung von Neujahrsempfängen können aktuell noch keine Aussagen getroffen werden.