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26.10.2020

Corona-Pandemie - Durchführung von Veranstaltungen wie Allerheiligen, Martinsumzüge, Halloween

Aufgrund vermehrter Anfragen an das Landratsamt zu anstehenden Veranstaltungen verschiedener Art folgen hier Hinweise zu den momentan am häufigsten angefragten Veranstaltungen:

Halloween (31.10.2020)

Besondere Regelungen für Halloween gibt es nicht.

Es gelten jedoch entsprechend der jeweils gültigen Fassung der 7. BayIfSMV das allgemeine Abstandsgebot sowie die Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckung. Hinsichtlich des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum und für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken gelten die Bestimmungen des § 25 a der 7. BayIfSMV.

Danach ist ab 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen der o. g. gemeinsame Aufenthalt bzw. Zusammenkunft auf Angehörige von zwei Hausständen oder 10 Personen beschränkt. Ab 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen erfolgt eine Beschränkung auf Angehörige von zwei Hausständen oder 5 Personen.

Kinder dürfen danach zwar grundsätzlich von Haus zu Haus ziehen.

Wir bitten jedoch dringend, im Hinblick auf das aktuell vorliegende und sich momentan immer weiterverbreitende Infektionsgeschehen verantwortungsvoll abzuwägen, inwieweit in diesem Jahr „Süßes oder Saures“ auch anderweitig zu den Kindern gelangen kann.

Allerheiligen (01.11.2020)

Für das Totengedenken an Allerheiligen gelten die Regelungen für Gottesdienste gemäß § 6 der 7. BayIfSMV bzw. der jeweils aktuell gültigen Fassung der BayIfSMV.

Öffentliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften

a) in Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist, soweit diese nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands) angehören, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

b) im Freien ist grundsätzlich zwischen Personen, die nicht dem in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.

2. Für die Besucher gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.

3. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Martinsumzüge (11.11.2020 o. a. Termine)

Das Brauchtum am Martinstag hat einen christlichen Ursprung. Martinsumzüge fallen daher grundsätzlich unter die Regelungen für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften und können unter Einhaltung der entsprechenden Regelungen durchgeführt werden (s. o.).

Zwischen den Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren, soweit sie nicht unter die geltenden Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum fallen.

Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen.

Diese Regelungen finden analog Anwendung auf Martinsumzüge, die von nicht religionsgebundenen Veranstaltern durchgeführt werden.

Führen Kindertageseinrichtungen Martinszüge durch, sollte darauf geachtet werden, dass auch hier die Trennung der betreuten Gruppen eingehalten wird.

Anregungen für die Gestaltung des Martinstags bzw. -umzugs sowie für die im zu erstellenden Schutz- und Hygienekonzept zu berücksichtigenden Punkte sind z. B. auf der Homepage des Bistums Würzburg zu finden.

Volkstrauertag

Am 15. November 2020 wird in Deutschland der Volkstrauertag begangen. Bei den Gedenkveranstaltungen handelt es sich um öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 der 7. BayIfSMV, die landesweit untersagt sind.

Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwal-tungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Als eine solche Veranstaltung wird grundsätzlich eine Gedenkveranstaltung unter freiem Himmel insbesondere mit Kranzniederlegung und Redebeiträgen ohne weiteres Programm verstanden.

Sollte sich der 7-Tages-Inzidenzwert im Landkreis Würzburg weiterhin negativ entwickeln (d. h. die Infektionszahlen fortlaufend steigen), muss gegebenenfalls auch mit kurzfristigen Änderungen der Vorgaben gerechnet werden. 

Advents-/Weihnachtsmärkte

Aufgrund der derzeitigen Lage ist es leider nicht möglich, für den Landkreis Würzburg aktuell verlässliche Empfehlungen zur Durchführung von Advents- und Weihnachtsmärkten zu geben.