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17.10.2020

Corona: Gesundheitsamt informiert über Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr

Da sich die Inzidenzzahlen in Stadt und Landkreis Würzburg seit Freitag erheblich erhöhen und weitere Steigerungen zu erwarten sind, informiert das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg über die Maßnahmen, die bei Überschreitung des Signalwerts von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen und bei Überschreitung des Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen getroffen werden müssen.

Der Inzidenzwert für die Stadt Würzburg liegt heute bei 42,21, für den Landkreis Würzburg bei 31,42.

Die Stadt Würzburg hat aufgrund des überschrittenen Signalwerts eine Allgemeinverfügung erlassen (siehe Anhang) und erläutert in einer eigenen Pressemitteilung die nun geltenden Maßnahmen nach der seit heute geltenden Änderung der siebten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zum Beispiel der erweiterten Maskenpflicht und des erweiterten Verbots von Alkoholkonsum.

Der Landkreis Würzburg sieht derzeit keine Veranlassung für eine Allgemeinverfügung, die besondere regional geltende Maßnahmen regelt, sondern weist auf die seit heute gültige Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hin:

I. Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr – Signalwert von 35 überschritten

In Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege www.stmgp.bayern.de des überschrittenen Signalwerts von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

1. Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.

2. Maskenpflicht besteht dann auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.

3. Maskenpflicht besteht dann auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.

4. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von
Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt insbesondere auch für die Gastronomie.

5. Der Teilnehmerkreis bei privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.

6. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

7. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

8. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von diesen Regelungen anordnen, wenn die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen sind. Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.


II. Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr – Schwellenwert von 50 überschritten

In Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung auf der Homepage des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege www.stmgp.bayern.de des überschrittenen Schwellenwerts von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

1. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen, also auch an Grundschulen.

2. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt insbesondere für die Gastronomie.

3. Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.


Für die 52 Gemeinden, Märkte und Städte des Landkreises Würzburg gilt:

 Der Signal- und Schwellenwert und die entsprechenden Folgen in der BayIfSMV gelten jeweils für den gesamten Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden. Die dann zu treffenden Maßnahmen haben jedoch auch Auswirkungen auf die Gemeinden (z.T. auch ganz konkret auf Örtlichkeiten, z.B. Maskenpflicht an stark frequentierten öffentlichen Plätzen.

Weitergehende Maßnahmen können situationsabhängig auch örtlich begrenzt angeordnet werden.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/