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19.05.2021

Einstufung des Landkreises Würzburg mit einer Corona-Inzidenz von unter 50 und weitere Öffnungsschritte: Das gilt ab dem 20. bzw. 21. Mai 2021

Der Landkreis Würzburg hat an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten. Nach den Vorgaben der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde eine amtliche Bekanntmachung erlassen, die den Landkreis Würzburg in den Inzidenzbereich unter 50 einstuft. Diese kann im Amtsblatt Nr. 33-2021 unter www.landkreis-wuerzburg.de/Amtsblatt nachgelesen werden.

Mit dieser Einstufung gelten somit ab Donnerstag, 20. Mai 2021, 0:00 Uhr, für den Bereich des Landkreises Würzburg folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkung

Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Öffnung der Ladengeschäfte

Ladengeschäfte können unter folgenden Bedingungen öffnen:

  • der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kund:innen kann eingehalten werden.
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kund:innen und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.
  • Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor, dies ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Die Abholung vorbestellter Waren ist zulässig („Click & Collect“). Auch hier gelten die Vorgaben Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht sowie das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzeptes.

Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos

Die Öffnung von Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie Kinos ist für Besucher:innen mit einem negativen Testnachweis (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests oder ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test) zugelassen. Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für Kinos eingehalten werden.

Achtung! Änderung ab 21. Mai 2021, sh. unten!

Sport

Zugelassen wird kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests oder ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test). Auch hier sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten (drinnen und draußen). Eine Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung muss ebenfalls erfolgen. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Sport eingehalten werden.

Achtung! Änderung ab 21. Mai 2021, sh. unten!

Fitness-Studios

Fitness-Studios gelten als Freizeiteinrichtungen und sind derzeit in geschlossen Räumen untersagt, unabhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz. Für den Bereich einer 7-Tage-Inzidenz von bis zu Hundert sind der Betrieb und die Nutzung von Fitness-Studios nur unter freiem Himmel zulässig.

Achtung! Mögliche Änderung ab 21. Mai 2021, sh. unten!

Körpernahe Dienstleistungen inklusive Friseuren und Fußpflegen

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist zulässig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Kund:innen eine FFP2-Maske tragen, soweit die Art der Leistung es zulässt. Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.

Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, Kontaktdatenerhebung, Terminvereinbarung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.

Gastronomie

Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher:innen mit vorheriger Terminbuchung samt Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen.

Personen aus mehreren Hausständen dürfen unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nur gemeinsam an einem Tisch sitzen, wenn ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests oder ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis vorhanden ist. Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.

Achtung! Änderung ab 21. Mai, sh. unten!

Schulen

Es findet an allen Schulen der Grundschulstufe Präsenzunterricht statt.

An allen übrigen Schulen findet Präsenzunterricht, soweit dabei ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.

Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Soweit Tests in der Schule vorgenommen werden, verarbeitet die Schule das Testergebnis ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts; eine Übermittlung an Dritte findet vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem IfSG nicht statt.

Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt.

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen.

Für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen die Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist.

Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen.

Kindertagesbetreuung

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können öffnen.

Schülerinnen und Schüler dürfen an den Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gem. § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV vorliegen, gilt § 18 Abs. 4 Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.

Außerschulische Bildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.

Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art einer Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Schüler:innen gilt FFP2-Maskenpflicht; diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.

Lockerungen für geimpfte und genesene Personen

Vollständig Geimpfte sowie Genesene werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht berücksichtigt.

Weiter entfällt für sie die Testpflicht beim Besuch von Alten- und Pflegeheimen.

Der Landkreis Würzburg hat über die Regierung von Unterfranken beim Bayer. Gesundheitsministerium das Einvernehmen für weitere mögliche Öffnungsschritte beantragt. Dieses Einvernehmen für weitere Öffnungsschritte ab dem 21. Mai 2021 lag am späten Nachmittag des 19. Mai 2021 vor.

Ab dem 21. Mai 2021 sind deshalb zudem bzw. abweichend von den obigen Regelungen folgende weitere Öffnungen zugelassen:

Gastronomie

Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Außenbereich in der Zeit zwischen 5 und 22 Uhr für Besucher:innen mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wird zugelassen.

Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstandes von 1,5 Metern ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt.

Zudem muss das von den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Gastronomie eingehalten werden.

Kulturstätten

Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos können öffnen. Hierbei sind die Kontaktdaten zu erfassen.

Zudem müssen das von den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Theater, Konzert- oder Opernhäuser sowie das von den Bayerischen Staatsministerien für Digitales und für Gesundheit und Pflege.

Sport

Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ist erlaubt.

Weiter dürfen Umkleidekabinen und Duschen genutzt werden.

Dabei muss das von den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege herausgegebene Rahmenkonzept für den Bereich Sport eingehalten werden.

Ausflugsmöglichkeiten

Der Betrieb der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen wird mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.

Übernachtungen

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.

Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.

Die Vorgaben des entsprechenden Rahmenkonzepts (Veröffentlichung steht derzeit noch aus) sind einzuhalten und zu befolgen.

Auf die Erleichterungen für Genesene und Geimpfte wird hingewiesen (Testpflicht entfällt).

Proben von Laien- und Amateurensembles

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, werden mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zugelassen.

Weitere mögliche Öffnungsschritte (Ankündigung nach Kabinettssitzung vom 18. Mai 2021):

Nach dem Bericht aus der Kabinettssitzung vom 18. Mai 2021 sollen Fitness-Studios ab dem 21. Mai 2021 bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 für kontaktfreien Sport öffnen dürfen. Voraussetzung ist ein negativer Test der Besucher:innen und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2- Maskenpflicht außer beim Sport selbst). Diese Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50.

Weiter sollen ab dem 21. Mai 2021 Freibäder in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 öffnen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts (Abstandswahrung, Beschränkung der Personen pro m² etc.), ein Termin und ein negativer Test.

Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

Konkretere Regelungen für beide möglichen Öffnungsschritte bzw. eine Anpassung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind noch nicht bekannt. Darüber hinaus sind weitere Öffnungsschritte angekündigt und unter

https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-18-mai-2021/?seite=2453 nachzulesen.