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16.11.2020

02.02.21: Geflügelpest - Erster Fall bei Hausgeflügelbestand amtlich bestätigt

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat einen einzelnen Vogelgrippeausbruch in einem kleinen Hausgeflügelbestand mit rund 20 Hühnern im Landkreis Bayreuth bestätigt. Der Betrieb wurde von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gesperrt und die Tiere gemäß der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung gekeult.

Insgesamt sind in Bayern derzeit vier Fälle bei Wildvögeln in den Landkreisen Starnberg, Passau, Landsberg am Lech, und Haßberge nachgewiesen. Deutschlandweit sind mehr als 600 Fälle amtlich festgestellt worden. Um eine weitere Ausbreitung der Vogelgrippe in der Wildvogelpopulation rasch zu erkennen, wird in Bayern zudem das bestehende Wildvogelmonitoring konsequent weitergeführt.

Für alle Geflügelhalter in Bayern gilt, die allgemeinen Schutzmaßregeln und Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten, um eine Ausbreitung auf Haus- und Nutztierbestände möglichst zu verhindern. Unter den Biosicherheitsmaßnahmen werden alle Vorsichtsmaßnahmen verstanden, die einerseits den Eintrag der Tierseuchenerreger aus der Umwelt in einen Bestand erschweren und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Betrieben unterbinden sollen.

Die Übertragung von Geflügelpest-Viren erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Kleidung sowie Fahrzeugen. Eine Ansteckung des Menschen über infiziertes Geflügel/ infizierte Wildvögel oder deren Ausscheidungen ist nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht bekannt.

Allgemeinverfügung des Landkreises zum Vollzug tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest

Das Landratsamt Würzburg erlässt eine Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest: 

Im Folgenden werden die Maßnahmen genannt, welche von Geflügelhaltern (bis 1.000 Stück Geflügel einschließlich Hobbyhalter) einzuhalten sind. Es ist sicherzustellen, dass:

  1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
  3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  5. betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
  9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Des Weiteren gilt ab sofort ein allgemeines Fütterungsverbot für Wildvögel in ganz Bayern (gilt für Wildvögel gemäß Geflügelpest-Verordnung: freilebende Vögel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltene Vögel dieser Ordnungen).
Der Grund dafür liegt darin, dass Fütterungsplätze naturgemäß entsprechende „Hot-Spots“ darstellen, an denen viele Wildvögel zur gleichen Zeit zusammentreffen und sich gegenseitig entweder durch direkten Kontakt zwischen Wildvögeln oder durch Kontakt mit Kot infizieren können und die Ausbreitung des Virus damit Beschleunigen. 

© Bayerisches Landesamt für Lebensmittel und Gesundheit

Merkblatt Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen

Auch kleine Bestände müssen den örtlichen Veterinärämtern gemeldet werden:

Nach den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung ist jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln, unabhängig von der Größe des Bestandes, verpflichtet, seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde (Veterinäramt) unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart anzuzeigen. Zusätzlich ist es erforderlich mitzuteilen, ob das Geflügel in Ställen oder im Freien gehalten wird. Gerade in Anbetracht der aktuellen Entwicklung ist es für die Veterinärbehörden unerlässlich, in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Überblick zur Anzahl und Art der Geflügelhaltungen zu gewinnen.

Weitere aktuelle Informationen zur Geflügelpest

   

Autor/in: Praktikant