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29.05.2009

Kreistag stärkt der Gemeinde Giebelstadt in Sachen Flugplatz Giebelstadt mit einer Resolution den Rücken

Mit großer Mehrheit (gegen 1 Stimme) stimmte der Kreistag in seiner Sitzung vom heutigen Freitag der Stellungnahme zum Antrag der Flugplatz Giebelstadt GmbH auf Erteilung einer luftrechtlichen Änderungsgenehmigung für die zivile Nachnutzung des Militärflugplatzes Giebelstadt als Verkehrslandeplatz zu.

„Mit dieser Resolution wollen wir der Gemeinde Giebelstadt den Rücken stärken“, betonte Landrat Eberhard Nuß.

Im Folgenden finden Sie den Wortlaut der Beschlussvorlage:

Stellungnahme zum Antrag der Flugplatz Giebelstadt GmbH auf Erteilung einer luftrechtlichen Änderungsgenehmigung für die zivile Nachnutzung des Militärflugplatzes Giebelstadt als Verkehrslandeplatz

Die Flugplatz Giebelstadt GmbH hat beim Luftamt Nordbayern, Regierung von Mittelfranken, Antrag auf Erteilung einer luftrechtlichen Änderungsgenehmigung für die zivile Nachnutzung des Militärflugplatzes Giebelstadt als Verkehrslandeplatz gestellt. Hierzu wurde auch das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange gehört, dessen Stellungnahme im Kreisausschuss am 08.05.2009 behandelt wurde.

In Ergänzung hierzu wird dem Luftamt Nordbayern aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Verbindung mit der Anhörung der betroffenen Landkreisgemeinden noch folgende Stellungnahme des Kreistags des Landkreises Würzburg nachgereicht:

1. Der Kreistag des Landkreises Würzburg hat am 31.07.2006 folgenden Grundsatzbeschluss gefasst:

1. Der Möglichkeit der Nachnutzung als Regionalflughafen erteilt der Kreistag eine klare Absage. Da heißt, der Landkreis Würzburg lehnt einen Regionalflughafen ab.

2. Einer zivilen Nachnutzung des US-Militärflugplatzes Giebelstadt ab 01.09.2006 mit Beteiligung des Landkreises Würzburg wird zugestimmt.

3. Die Flugplatz Giebelstadt GmbH wird beauftragt, das zivile Genehmigungsverfahren –Instrumentenflug- einzuleiten. Verwaltungs- und Genehmigungskosten werden übernommen. Über Investitionskosten hat der Kreisausschuss zu befinden. Dabei sind die Alternativen Sichtflug und Instrumentenflug nochmals ausführlich im Kosten-Nutzen-Verhältnis darzustellen.

2. Mit der Antragstellung der Flugplatz Giebelstadt GmbH wurde diesem Kreistagsbeschluss entsprochen.

3. Der Antrag der Flugplatz Giebelstadt GmbH bedarf hinsichtlich folgender Antragsinhalte einer Änderung: Dem Beschluss der Marktgemeinde Giebelstadt vom 25.05.2009 wird vollinhaltlich beigetreten (siehe Anlage).



Beschluss:

  • Die Höchstabflugmasse im nichtgewerblichen Verkehr ist auf 25 t zu begrenzen. Abstimmungsergebnis: 12 : 3 Stimmen
  • Starts und Landungen von Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse zwischen 14 t und 25 t dürfen nur im PPR – Verfahren abgewickelt werden. Abstimmungsergebnis: 15 : 0 Stimmen
  • Die Anzahl der Flugbewegungen im Geschäftsreiseverkehr ist zwingend auf die in der Verkehrsprognose genannte Obergrenze vom 3.800 zu begrenzen. Abstimmungsergebnis: 13 : 2 Stimmen
  • Gewerbliche Flugschulen dürfen nicht am Flugplatz Giebelstadt angesiedelt werden. Abstimmungsergebnis: 15 : 0 Stimmen
  • Die Anzahl der übrigen Flugbewegungen sind ebenfalls zwingend auf die in der Verkehrsprognose genannten Obergrenzen zu kontingentieren. Abstimmungsergebnis: 13 : 2 Stimmen
  • Die Betriebszeiten sind am Wochenende (Samstag, Sonntag) sowie an Feiertagen auf 7.00 – 20.00 Uhr zu reduzieren, wobei diese nur im PPR–Verfahren abgedeckt werden dürfen. Von 20.00 – 22.00 Uhr dürfen nur die auf dem Flugplatz Giebelstadt stationierten Flugzeuge starten und landen. Abstimmungsergebnis: 15 : 0 Stimmen
  • Werktags ist die Betriebspflicht von 6.00 – 09.00 Uhr und von 18.00 – 22.00 Uhr ausschließlich im PPR – Verfahren sicherzustellen. Weitergehende Regelungen obliegen dem Betreiber des Verkehrslandeplatzes. Abstimmungsergebnis: 12 : 3 Stimmen
  • Der „gelegentliche Pauschalreiseverkehr“ darf in der Genehmigung nicht ausdrücklich zugelassen sein, da gewerbliche Flüge ohnehin nur bis 14 t gestattet sind. Abstimmungsergebnis: 15 : 0 Stimmen
  • An den derzeit im Bau befindlichen Seniorenpflegeheimen auf den Grundstücken FlNr. 87 und 89 sowie 186/3 Gmkg. Giebelstadt darf ein
    äquivalenter Dauerschallpegel von 45 dB(A) nicht überschritten werden. Abstimmungsergebnis: 15 : 0 Stimmen
  • Gutachterlich geprüft und sichergestellt werden muss weiterhin die Einhaltung der Höchstpegel der auftretenden Lärmereignisse. Abstimmungsergebnis: 15 : 0 Stimmen
  • Die in den Kartenbeilagen dargestellten Routen für die Platzrunde führt in unmittelbarer Nähe zu bebauten Ortslagen vorbei. Sie muss daher so geändert werden, dass größere Abstände eingehalten werden und somit eine Lärmbelästigung für die betroffenen Anwohner ausgeschlossen wird. Abstimmungsergebnis: 14 : 1 Stimmen