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16.04.2021

Landkreis Würzburg ordnet Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen an

Die 12. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht vor, dass Landkreise und kreisfreie Städte, die die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschreiten (oder größere Ausbruchsgeschehen verzeichnen), zwei Corona-Tests pro Woche für Beschäftigte in Einrichtungen anzuordnen haben.

Inhalt der Allgemeinverfügung

Der Landkreis Würzburg hat daraufhin am 15. April 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der jede*r Beschäftigte*r in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Altenheime und Seniorenresidenzen sich zweimal pro Woche einem Coronatest zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Einrichtungsleitung und dem Landratsamt Würzburg vorzulegen hat.

Befreiung bei Durchimpfung möglich

Von dieser Testpflicht sind die Beschäftigen dann befreit, wenn in der betreffenden Einrichtung mindestens 80 Prozent der Bewohnerinnen bzw. Bewohner und 80 Prozent der Beschäftigten eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus erhalten haben, die einen Vollschutz entfaltet (Durchimpfung).

Eine Durchimpfung liegt vor, wenn Bewohnerinnen bzw. Bewohner oder Beschäftigte sowohl eine Erst- als auch eine Zweitimpfung gegen das Coronavirus erhalten haben und die Zweitimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt, oder wenn Bewohner*innen bzw. oder Beschäftigte von einer labordiagnostisch belegten Infektion mit dem Coronavirus genesen sind und nach der Genesung eine einmalige Schutzimpfung gegen das Coronavirus erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Durchimpfung ist gegenüber dem Landratsamt Würzburg in geeigneter Form nachzuweisen.

Diese Regelung ist ab 16. April 2021 gültig. Sie tritt außer Kraft, wenn im Landkreis Würzburg an drei Tagen in Folge die 7-Tages-Inzidenz von 100 nicht überschritten wird.

Begründung der Allgemeinverfügung

Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Würzburg bereits seit einigen Tagen über 100. In den vergangenen Wochen wurde in Deutschland insbesondere eine stetige Verbreitung der britischen Virusvariante B.1.1.7 beobachtet. Für diese besorgniserregende Virusvariante wurde eine erhöhte Übertragungsfähigkeit sowie eine möglicherweise höhere Fallsterblichkeit berichtet. Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass B.1.1.7 bereits die dominante Virusvariante in Deutschland ist und zeitnah die anderen Varianten fast vollständig verdrängt haben wird.

Der Anteil der Infektionen mit B.1.1.7 an der Gesamtzahl positiver Coronatests im Landkreis Würzburg betrug in der Zeit vom 5. bis 11. April 2021 bereits 74,7 Prozent bei steigender Tendenz. Für B.1.1.7 wird nach aktuellen Erkenntnissen eine Reproduktionszahl von ca. 5 angenommen. Dies bedeutet, ein Infizierter würde in einer Umgebung ohne Infektionsschutzmaßnahmen durchschnittlich fünf Personen anstecken. Um zu gewährleisten, dass sich das Virus quantitativ nicht weiter ausbreiten kann, müssten folglich vier von fünf Personen eine Immunität gegen das Virus aufweisen. Dies bedeutet eine anzustrebende Herdenimmunität von 80 Prozent.

Die verfügbaren Impfstoffe gegen das Coronavirus versprechen nach aktuellen Erkenntnissen einen guten individuellen Schutz vor einer Erkrankung, insbesondere mit schwerem oder tödlichem Krankheitsverlauf. Von einem Vollschutz durch die Schutzimpfung ist – unabhängig von der Art des Impfstoffs – nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Zweitimpfung auszugehen. Ein Vollschutz durch Schutzimpfung tritt darüber hinaus laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) auch bei immungesunden Personen ein, die von einer Infektion mit dem Coronavirus genesen sind und frühestens sechs Monate nach ihrer Genesung eine einmalige Schutzimpfung erhalten haben.

Das RKI empfiehlt dennoch, dass auch geimpfte Personen die Hygiene- und Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus einhalten, da derzeit noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, in welchem Maße auch Geimpfte nach Kontakt mit dem Virus den Erreger vorübergehend in sich tragen und andere Personen anstecken können. Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht sicher vorhergesagt werden, wann weitere Daten zu dieser Fragestellung vorliegen.

Die Verordnung ist im Amtsblatt Nr. 22/2021 veröffentlicht und nachzulesen unter https://www.landkreis-wuerzburg.de/Auf-einen-Klick/Amtsblatt