Seiteninhalt

05.03.2021

Landrat Thomas Eberth appelliert: Corona-Überbrückungshilfe III jetzt beantragen!

Die Corona-Pandemie im Landkreis Würzburg jährt sich heute: Am 5. März 2020 wurden dem Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg die ersten lokalen Coronainfektionen bestätigt. Und der Weg aus dem zweiten Lockdown ist lange: gerade für viele Unternehmer*innen und Soloselbständige geht es aktuell um die Sicherung ihrer Existenz.

Beim Treffen der Ministerpräsident*innen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am 3. März 2021 wurden deshalb weitere umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, unter anderem die Überbrückungshilfe III.

Landrat Thomas Eberth ermutigt betroffene Unternehmer*innen und Soloselbständige, die Überbrückungshilfe jetzt zu beantragen: „Unser Landkreis lebt von der Vielfalt der Unternehmen und der künstlerischen Angebote. Ich bin daher sehr froh, dass der Bund weitere Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Mit dieser Finanzspritze können Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit Corona-bedingten Umsatzausfällen unterstützt werden. Deshalb möchte ich an die Berechtigten appellieren, unbedingt die Überbrückungshilfe III zu beantragen.“

Anträge auf Überbrückungshilfe III können bis 31. August 2021 gestellt werden. Weitergehende Infos zur Antragstellung sind unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu finden.

Infos zur Überbrückungshilfe III

Wer kann die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und / oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Dabei ist neu:

  • Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021

  • Auch größere Unternehmen bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche) haben Anspruch

  • Förderhöchstbetrag pro Monat: 1,5 Millionen Euro (bisher 50.000 Euro; Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen, im Rahmen der Höchstgrenzen der EU-Beihilferegeln).

  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig: z.B. auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020); Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro.

  • Zusatzregelungen für Reisebranche (Provisionen sowie Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020), Kultur- und Veranstaltungsbranche (Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020), stationären Einzelhandel (Abschreibungskosten verderblicher Ware und Ware für Wintersaison 2020/2021, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte; gilt auch für Hersteller und Großhändler verderblicher Waren, für die Gastronomie und Zierpflanzenerzeuger) sowie pyrotechnische Industrie (Transport- und Lagerkosten nach Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk sowie Förderung von Fixkosten März bis Dezember 2020 bei Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 gegenüber Dezember 2019).

Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gestellt werden. Die Kosten werden bezuschusst.

Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).

Was und wie wird gefördert?

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) angehoben. Die beihilferechtlichen Grenzen, die derzeit bei 12 Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe) liegen, sind zu beachten. Dabei haben Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach Bundesregelung Fixkosten, die die Vorlage einer Verlustrechnung bedingt, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen.

Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hatte?

Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.