Seiteninhalt

06.12.2011

Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 nur noch über das »P-Konto«

Seit dem 1. Juli 2010 haben Schuldner und Verbraucher die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Dabei wird ein bestehendes Konto in ein sog. P-Konto umgewandelt. Einen entsprechenden Antrag können alle Personen bei ihrer Bank stellen.

In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 kann Pfändungsschutz weiterhin auch ohne P-Konto in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2012 geht dies nicht mehr, deshalb sollte bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 bei der Bank bzw. Sparkasse beantragt werden.

Was ist ein P-Konto?
Es handelt sich um ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht. Über das P-Konto erhält man im Falle einer Pfändung Pfändungsschutz, ohne dass man vorher zum Gericht gehen muss. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Jede Person darf allerdings nur ein Konto als P-Konto führen.

Automatischer Pfändungsschutz – Freibeträge
Dieser automatische Pfändungsschutz beträgt seit dem 1. Juli 2011 pro Monat 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag), wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Über das Kontoguthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrags kann man auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen (z.B. auch durch Überweisungen und Lastschriften).

Personen, bei denen im Januar 2012 Probleme bzgl. P-Konto oder Pfändungen auftreten, sind angehalten, möglichst sofort eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen: Jobcenter – Landkreis Würzburg, Tel. 0931 8003-842 oder Ihrem persönlichen Leistungssachbearbeiter sowie bei der Schuldnerberatung der Christophorus-Gesellschaft, Neubaustr. 40, 97070 Würzburg, Tel. 0931 3224130 (Mo, Mi, Fr 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr).