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03.11.2010

Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Gebüschstrukturen

Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)

Am 01. März 2010 ist das neue BNatSchG in Kraft getreten. Vor diesem Zeit­punkt war es lediglich untersagt, in der Zeit von März bis Ende September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze, die in der freien Natur stehen, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
 
Mit der neuen gesetzlichen Vorgabe (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) ist es nun zusätz­lich auch im Innenbereich generell verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres zu roden, abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
 
Das Landratsamt empfiehlt daher, alle Gehölzrückschnitte ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen, zumal Zuwiderhandlungen in den übrigen Jahresmonaten eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Rodungen können im Einzelfall genehmigungspflichtig sein; es empfiehlt sich daher, vorab, wie auch bei allgemeinen Fragen zu diesem Komplex, die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes (Ansprechpartner: Herr Kirch, Tel. 0931/8003-325) zu kontaktieren.
Diese erteilt gerne weitere Auskünfte.