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20.02.2014

Rechtsanspruch auf Kleinkindbetreuung

Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung
Betreuungsquote im Landkreis bei 44,6 %

Im Landkreis Würzburg konnte der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für 1- und 2-jährige Kinder, der zum 01.08.2013 in Kraft getreten ist, bislang ohne große Probleme umgesetzt werden.

Das Amt für Jugend und Familie im Landkreis Würzburg hat bislang keine Klage von Eltern aus Landkreisgemeinden erhalten. 

„Unsere 52 Gemeinden, Märkte und Städte im Landkreis Würzburg haben sich allesamt ins Zeug gelegt, um den Rechtsanspruch in der Kindertagesbetreuung umzusetzen“, betont Landrat Eberhard Nuß. „Es wurde sehr viel investiert, bestehende Einrichtungen saniert und umgebaut sowie neue Einrichtungen in den Gemeinden geschaffen“, so Nuß weiter.

Die Betreuungsquote in der Kleinkindbetreuung für den Landkreis Würzburg liegt einschließlich der noch fertigzustellenden Baumaßnahmen und noch zu realisierenden aber beantragten Neuplanungen bei 44,6 %.

„Auch in den stadtnahen Umlandgemeinden konnte die Betreuungsquote erfüllt werden“, teilte Hermann Gabel, Leiter des Amtes für Jugend und Familie, mit.

Auch Qualität der Betreuung wichtig
„Neben der ausreichenden Anzahl von Plätzen ist es dem Jugendamt auch ein Anliegen, ein qualitativ gutes Angebot an Kleinkindbetreuungsplätzen bereitzustellen. Eine Ausbildung zur Frühpädagogin und weitere Fortbildungsveranstaltungen werden deshalb angeboten“, erklärt Gabel. 

Eine gute und rechtzeitige Vernetzung von Gemeinden, Trägern und Jugendamt hat dafür gesorgt, dass in der Kleinkindbetreuung eine gute Struktur geschaffen werden konnte.

Neben den Einrichtungen bleibt auch die Tagespflege ein wichtiger Baustein in der wohnortnahen Versorgung. Wo Engstellen und Lücken entstehen, wird durch Vereinbarungen mit den Nachbargemeinden überbrückt. „Kinderwunsch und berufliche Wünsche von jungen Eltern dürfen sich nicht generell ausschließen. Dazu leisten wir als Landratsamt gerne unseren Beitrag auf verschiedenen Ebenen“, resümiert Landrat Nuß gut ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung.