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31.12.2020

Testpflicht für Reiserückkehrer*innen aus Corona-Risikogebieten
Arbeitgeber*innen sollen Mitarbeiter*innen auf Testpflicht hinweisen

Der Bayerische Ministerrat hat am 22. Dezember 2020 eine Testpflicht für alle Urlaubs- und Familienrückkehrer aus Corona-Risikogebieten beschlossen und damit die strengen Regelungen zur Einreisequarantäne nochmals verschärft.

Jeder, der aus einem Corona-Risikogebiet nach Bayern einreist, muss entweder schon bei der Einreise einen negativen Test vorweisen oder umgehend zum Testen gehen. Dazu stehen die Testzentren an den Flughäfen oder die kommunalen Zentren bereit. An den Autobahnen erinnern Hinweisschilder an die Verpflichtung.

Welche Länder aktuell zu den Risikogebieten gerechnet werden, kann man unter www.rki.de nachlesen.

Quarantänepflicht durch Testpflicht verschärft

Für Einreisende aus Risikogebieten gilt zwar jetzt schon eine strenge Quarantäne-pflicht. Diese wurde nun durch die Testpflicht verschärft. Seit dem 23. Dezember 2020 bis (zunächst) 2. Februar 2021 müssen alle Rückkehrer aus Risikogebieten ein negatives Testergebnis innerhalb von 72 Stunden nach Einreise beim zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Idealerweise sollte der Test schon im Ausland vorgenommen werden, allerdings höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Bayern.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Personen,

- die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen,

- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren sowie

- Grenzpendler und Grenzgänger (im Sinne der Einreise-Quarantäne-verordnung) die regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Arbeitgeber sollen Mitarbeiter auf die Testpflicht hinweisen

Besonders die Arbeitgeber, die Mitarbeiter aus dem Ausland beschäftigen und die den Weihnachtsurlaub bei ihren Angehörigen in ihrer Heimat verbracht haben, sollten dafür sensibilisiert werden, ihre Mitarbeiter auf die neue Testverpflichtung anzusprechen und hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass nach dem Besuch von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten/Lebensgefährten oder der Ausübung eines geteilten Sorge- oder Umgangsrechts in einem Risikogebiet nun auch eine Testverpflichtung besteht, wenn der Aufenthalt im Risikogebiet weniger als 72 Stunden gedauert hat (soweit der Besuch nicht im Rahmen des wöchentlichen Pendels an den Wohnsitz als Grenz-gänger oder Grenzpendler erfolgt ist).

Aufgrund der kurzfristigen Beschlussfassung und Bekanntgabe der Testverpflichtung ist nicht auszuschließen, dass viele Betroffene von dieser Verpflichtung keine Kenntnis haben.

Informationen zu den Testmöglichkeiten in Stadt und Landkreis Würzburg sind unter www.testzentrum-wuerzburg.de zu finden.