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15.03.2018

Aktueller Stand im Verfahren um das Schotterwerk Aub

Mit Bescheid vom 6. März 2018 hat das Landratsamt Würzburg dem Betreiber gestattet, dass auf der sog. „Z.1.1-Fläche“ (Erklärung siehe unten unter „Hintergrundinformationen“) das beim Steinbruchbetrieb anfallende Eigenmaterial wieder aufgebracht werden darf. Örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile aus dem Steinbruchbetrieb sind gemäß dem Leitfaden zu den Eckpunkten für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen unbedenkliche Materialien bei einer Verfüllung.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die zuständigen Behörden aufgrund der Bewertung der Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu dem Schluss gelangt sind, dass der verfüllte Bauschutt im Schotterwerk verbleiben kann. Maßgeblich für die Entscheidung über den weiteren Umgang mit der Z 1.1-Fläche ist, wie die Möglichkeit des Eintritts negativer Auswirkungen auf das Grundwasser beurteilt wird. Nach zwischenzeitlicher Auswertung sämtlicher Daten aus Beprobungen der abgelagerten Materialien und Grundwasseruntersuchungen liegen keine Hinweise auf eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch das im Steinbruch abgelagerte Material vor.

Auf der „Z 1.1-Fläche“ wurden 2016 und 2017 Beprobungen durch Bohrungen und Schürfe vorgenommen und ausgewertet. Die hierüber erstellten Gutachten hatten gezeigt, dass z.T. auch Materialien abgelagert worden waren, die dem Genehmigungsbescheid nicht entsprochen hatten (insbesondere unsortierter Bauschutt mit Fremdbestandteilen wie Holz-, Kabel- oder Kunststofffolienresten). Teilweise wurden Belastungen über den zulässigen Zuordnungswerten Z 1.1 festgestellt. In drei Bereichen, in denen Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, wurden die Ablagerungen im April 2017 entfernt und einer ordnungsgemäßen Entsorgung auf einer zugelassenen Deponie zugeführt. Die Befunde haben aber auch gezeigt, dass die Abweichungen nicht so gravierend sind, dass eine Entfernung der gesamten Auffüllung notwendig wäre.

Die Verwaltungsverfahren zum Schotterwerk Aub sind mit o.g. Bescheid noch nicht abgeschlossen:

Eine Wiederaufnahme des Verfüllbetriebs mit Z 1.1-Material ist bislang nicht zugelassen und wäre aus Sicht der Behörden nur unter umfangreichen zusätzlichen Nebenbestimmungen denkbar. Außerdem sind weitere Anforderungen zum Betrieb zu stellen.

Im Hinblick auf die ebenfalls im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens untersuchte sog. „Asphaltfläche“ hat der Betreiber kurzfristig die Vorlage eines erneuten Gutachtens angekündigt. Dieses wird ergänzend in die Bewertung des Sachverhalts und die daraus folgenden rechtlichen Entscheidungen einbezogen werden.

 

Hintergrundinformationen:

 

Bei dem Steinbruch mit Schotterwerk in Aub handelt es sich um eine großflächige Anlage (ca. 47 ha Abbaufläche), die immissionsschutzrechtlich genehmigt ist. Der Betreiber ist entsprechend dem Genehmigungsbescheid verpflichtet, die abgebauten Flächen durch Verfüllung zu rekultivieren.

Im Rahmen der Rekultivierung war im Jahr 2012 auf einer Fläche von ca. 8,5 ha eine Verfüllung mit Material bis zum Zuordnungswert Z 1.1 gemäß dem Leitfaden zu den Eckpunkten für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen zugelassen (= sogenannte „Z 1.1-Fläche“). Angenommen und eingebaut werden durften demnach örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile aus dem Steinbruchbetrieb, unbedenklicher Bodenaushub, rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt und vorsortierter, gereinigter Gleisschotter mit Werten kleiner den Zuordnungswerten Z1.1.

Nach einer Anzeige beim Landratsamt Würzburg fand am 22. März 2016 eine polizeiliche Durchsuchung des Geländes statt. Unabhängig von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geht seitdem das Landratsamt Würzburg gemeinsam mit den zuständigen Fachbehörden Auffälligkeiten und möglichen Verstößen gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid auf zwei verschiedenen Flächen nach: Dies ist zum einen die oben erwähnte „Z 1.1-Fläche“. Zum anderen ist dies ein ebenfalls auf dem Steinbruchgelände befindlicher aufgeschütteter Bereich von ca. 1 ha, bei dem auf behördliche Veranlassung durchgeführte Beprobungen das Vorhandensein von teilweise teerhaltigem Asphalt ergeben haben (= sogenannte „Asphaltfläche“).

Die beiden Flächen liegen räumlich getrennt voneinander und sind bei den durchgeführten Untersuchungen und Vorgängen separat voneinander zu betrachten.