Seiteninhalt

04.02.2019

Amtliche Bekanntmachung zum Antrag nach § 16 BImschG der Südzucker AG Ochsenfurt zum Umbau des Rübenhofes

Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Antrag auf Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, Umbau der Betriebseinheit Rübenhof

Die Südzucker AG betreibt am Betriebsstandort Ochsenfurt, Marktbreiter Straße 74, 97199 Ochsenfurt, eine Anlage zur Herstellung bzw. Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben (Zuckerfabrik). Die Zuckerfabrik fällt unter Nr. 7.24.1 im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV), mit dem Rübenhof als Teil dieser Anlage.

Gegenstand des aktuellen Antrags ist die Modernisierung der beim Brand im Jahr 2017 stark beschädigten Betriebseinheit Rübenhof. Im Zuge dessen soll auch ein Systemwechsel bei Handling und Lagerung der Rüben erfolgen, indem das bisherige System des trockenen Transports der Rüben über Transportbänder durch einen nassen Transport mittels Schwemmrinne ersetzt werden soll. Der Antrag umfasst auch das direkte Abkippen der Rüben im Bereich der Lagerflächen zur Nachtzeit einhergehend mit einer Erhöhung/Verlängerung der Lärmschutzwand. Ebenfalls soll im Verfahren aufgrund der vorliegenden Gemengelage (direktes Aneinandergrenzen von Gebieten mit Wohn- und Industrienutzung) ein geeigneter Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) festgesetzt werden.

Die wesentliche Änderung des Rübenhofes bedarf aufgrund § 16 i.V.m. § 10 BImSchG  einer immissionsschutz­recht­lichen Änderungsgenehmigung; vor deren Erteilung ist ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Der vorzeitige Beginn wurde beantragt. Eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) wird durchgeführt, da die Vorprüfung ergab, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen im Sinne des BImSchG nicht von vorneherein vollständig ausgeschlossen werden können. Ein UVP-Bericht liegt vor.

Das Vorhaben ist daher öffentlich bekannt zu machen und der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 3 BImSchG, § 8 der 9. BImSchV).

Die auszulegenden Unterlagen umfassen insbesondere folgende Unterlagen:

• Deckblatt und Inhaltsverzeichnis zum Genehmigungsantrag
  sowie allgemein verständliche Kurzbeschreibung des
  Vorhabens nach § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV

•  Antragsformular nach BImSchG nebst ergänzenden
   Unterlagen, insbesondere

            -  Betriebs- und Verfahrensbeschreibung mit Logistikkonzept,
            -  Übersichts- und Lagepläne,
            -  Konzepte zu Lärm, Erschütterungen, Licht
            -  Bauunterlagen (wie Bauantragsformular, Baubeschreibung,
               Nachweis der überbauten Fläche und des umbauten
               Raumes, Schätzung der Bau­kos­ten,
               Brandschutznachweis)
            -  Unterlage zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
               gemäß § 7 Abs. 1 UVPG
            -  UVP-Bericht
            -  Landschaftspflegerischer Begleitplan
            -  Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
            -  zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegende
               Stellungnahmen (Bayerische Kontrollbehörde für
               Lebensmittelsicherheit, Gewerbeaufsicht der Regierung
               von Unterfranken, Kreisbrandrat, Bauamt, Sachgebiet 50
               der Regierung von Unterfranken, Wasserwirtschaftsamt
               Aschaffenburg, fachkundige Stelle des Fachbereichs 52,
               Wasserrecht, Fachbereich 51, Naturschutz, Stadt
               Ochsenfurt)

Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit von Dienstag, 29. Januar 2019 bis einschließlich Donnerstag, 28. Februar 2019, während der Dienststunden an folgenden Orten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

              -  Fachbereich 53 Immissionsschutz und Abfallrecht,
                 Zimmer 105, Friesstraße 5, 97074 Würzburg (Zugang
                 barrierefrei)
              -  Stadtbauamt Ochsenfurt, erster Stock, Hauptstraße 39,
                 97199 Ochsenfurt
              -  Verwaltungsgemeinschaft Eibelstadt, Marktplatz 2,
                 97246 Eibelstadt (wegen der Nähe des Betriebs zu
                 Frickenhausen am Main)

Bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch Einwendungen gegen das Vorhaben erheben (E-Mail-Adresse: Immi-Abfall@lra-wue.bayern.de).

Die Genehmigungsbehörde ist von Gesetzes wegen gehalten, darauf hinzuweisen, dass Einwendungen nach Ablauf der genannten Frist mit Wirkung für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Anerkannte Umweltverbände sind eingeladen, sich an dem Verfahren zu beteiligen und werden gebeten, innerhalb der Frist jedenfalls mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, sich dazu zu äußern und bis zu welchem Zeitpunkt ggf. mit dem Eingang ihrer Stellungnahme zu rechnen ist. Bleibt eine Äußerung aus, wird davon ausgegangen, dass der Umweltverband keine Stellungnahme abgeben will. Wenn eine Stellungnahme im Erörterungstermin berücksichtigt werden soll, muss sie rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vorher, der Genehmigungsbehörde vorliegen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorha­ben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben ha­ben, erörtern (§ 10 Abs. 6 BImSchG; §§ 12 und 14 bis 19 der 9. BImSchV). Die Entscheidung über die Durch­führung eines Erörterungstermins liegt im Ermessen der Genehmigungsbehörde nach Ende der Ein­wendungsfrist.

Als Erörterungstermin wird der 10. Mai 2019, um 10 Uhr im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Würzburg, Haus II, Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg fest­gesetzt. Der Erörterungstermin kann aus Gründen des § 16 der 9. BImSchV entfallen. Sollte der Er­ör­ter­ungs­termin verschoben werden oder entfallen, so wird dies im Amtsblatt des Landratsamtes Würzburg sowie in der regionalen Tagespresse bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
  • dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
  • dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor Bekanntgabe an den Antragsteller und die beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden soll, wenn diese Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind,

Würzburg, 16.01.2019

Hellstern,
Oberregierungsrätin