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12.08.2022

Langanhaltende Trockenheit: Landratsamt Würzburg untersagt das Entnehmen von Wasser aus Gewässern zweiter und dritter Ordnung

Das Landratsamt Würzburg untersagt das Entnehmen von Wasser aus Gewässern zweiter und dritter Ordnung per Allgemeinverfügung (gültig ab Samstag, 13. August 2022). Anbei informieren wir über die Hintergründe:

Aus welchem Grund hat das Landratsamt Würzburg die Allgemeinverfügung erlassen?

Die Gewässer im Landkreis Würzburg weisen aufgrund der lang anhaltenden Trockenphasen einen sehr niedrigen Stand auf. Zum Teil sind Flüsse und Bäche bereits trockengefallen. Da in der nächsten Zeit laut Wetterprognose keine Besserung in Sicht ist, sieht das Umweltamt keine Alternative dazu, den Gemeingebrauch und den Anlieger- und Eigentümergebrauch mindestens bis zum 30. September 2022 einzuschränken. Die Allgemeinverfügung ist auf Anregung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg erlassen worden.

Welche Gewässer sind betroffen?

Betroffen sind hiervon alle Flüsse, Bäche, Seen und Teiche im Landkreis Würzburg mit Ausnahme der Gewässer erster Ordnung (die Flüsse Main und Tauber). Damit ist das Entnehmen von Wasser aus den Gewässern verboten, das bisher als Gemeingebrauch und Anlieger- und Eigentümergebrauchs erlaubt war.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen gibt es bei der Gefahrenabwehr – etwa dann, wenn die Feuerwehr zum Löschen Wasser aus einem Bach oder Teich entnimmt oder wenn es für die Entnahme eine besondere Erlaubnis gibt. Außerdem bleibt die Entnahme mit Handgefäßen (zum Beispiel Eimer und Gießkannen) weiter zulässig. Hier kommt es darauf an, dass für die Entnahme keine Pumpen oder andere Maschinen verwendet werden.

Was ist bei einer besonderen Erlaubnis zu beachten?

Bürgerinnen und Bürger, die über eine besondere Erlaubnis zur Entnahme von Wasser verfügen, werden vom Landratsamt hiermit besonders auf die jeweiligen Auflagen zur Erlaubnis hingewiesen. Diese sind im jeweiligen Bescheid nachzulesen. Aus den Auflagen ergeben sich im Einzelfall Einschränkungen für die Entnahme, wenn der Wasserpegel besonders niedrig ist – wie es derzeit der Fall ist.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut ist im Amtsblatt unter www.landkreis-wuerzburg.de/Amtsblatt nachzulesen.

Die schriftliche Begründung für die Untersagung der Wasserentnahme aus Gewässern der II. und III. Ordnung auf dem Gebiet des Landkreises Würzburg kann der Allgemeinverfügung entnommen werden.