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Gaststättenerlaubnis; Beantragung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

Beschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Antrag stellen

Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG können Sie beim Ordnungsamt des Landkreises Würzburg online stellen (Link zum Online-Formular)

Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Nutzungsberechtigung: Pacht-/Kaufvertrag
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
    (von Antragsteller bzw. bei juristischen Personen von der vertretungsberechtigten Person)
  • Nachweis der Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSchG
    (oder alternativ ein Gesundheitszeugnis, das im Jahr 2000 oder früher ausgestellt wurde).
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG;zu beantragen bei der Gemeinde - bitte veranlassen Sie bei Antragstellung, dass das Führungszeugnis direkt an das Landratsamt Würzburg, Gewerbeamt, geht.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO;
    zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde des Antragsstellers bzw. Vertreters - bitte direkt an das Landratsamt Würzburg, Gewerbeamt, senden lassen.
  • Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    nach § 150 Abs. 5 GewO für juristische Personen (sofern nicht erst neu gegründet);
    zu beantragen bei der Gemeindeverwaltung in der die juristische Person ihren Sitz hat - bitte bitte direkt an das Landratsamt Würzburg, Gewerbeamt, senden lassen.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung (= Erklärung über evtl. bestehende Steuerrückstände) vom Finanzamt
  • Lageplan des Grundstücks
    (zum Beispiel erhältlich bei der Gemeinde, in der die Betriebsstätte der Gaststätte liegt)
  • aktueller Grundrissplan
    (zum Beispiel aus der Baugenehmigung zu entnehmen; auf dem Plan müssen alle Räume/Freiflächen des Gaststättenbetriebes gemäß Raumverzeichnis des Gaststättenantrages ersichtlich sein)

Optionale Unterlagen

Falls eine Getränkeschankanlage betrieben wird:

  • Aktueller Abnahme-/Kontrollbericht (darf nicht älter als 2 Jahre sein) eines Sachkundigen, der die Betriebssicherheit der Anlage bescheinigt.

Falls Geld- oder Warenspielgeräte betrieben werden:

  • Geeignetheitsbescheinigung nach § 33 c Abs. 3 GewO vorlegen (wird ausgestellt von der Betriebssitzgemeinde).
Falls sich die Außengastronomiefläche auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet:
  • Sondernutzungserlaubnis nach Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (stellt Betriebssitzgemeinde aus)




Persönliche Voraussetzungen

Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand verschiedener Dokumente überprüft:

  • durch Führungszeugnis
  • durch Gewerbezentralregisterauszug
  • gegebenfalls anhand des Nachweises der Arbeitserlaubnis bei Nicht-EU-Ausländern
  • anhand der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie
  • durch Abfragen beim Insolvenzgericht, dem Vollstreckungsgericht, dem Zentralen Vollstreckungsportal, der Staatsanwaltschaft, der IHK und ggf. bei den Behörden am vorherigen Betriebssitz.

Bei juristischen Personen müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.

Ebenso brauchen Sie eine Infektionsschutzbelehrung (erhältlich bei unserem Fachbereich Gesundheitsamt im Landratsamt Würzburg) und den IHK-Unterrichtungsnachweis.

Manche Berufsgruppen haben schon eine entsprechende Ausbildung und sind vom IHK-Unterrichtungsnachweis ausgenommen. Welche dies sind, können Sie bei nebenstehendem Sachbearbeiter erfragen.



Räumliche Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform und für alle beantragten Räume und Außengastronomieflächen eine Baugenehmigung vorliegt und dass die Lebensmittelüberwachung vor Eröffnung die Räume besichtigt und positiv abgenommen hat.

Ebenso wird der Fachbereich Immissionsschutz im Landratsamt Würzburg sowie die Behindertenbeauftragte am Landratsamt Würzburg hinsichtlich der Anforderungen an die Barrierefreiheit der Gaststätte beteiligt.



Fristen

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragsstellung 4-6 Wochen vor Betriebsbeginn ist daher erforderlich.

Kosten

  • Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
  • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
  • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
  • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 03.01.2024