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Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger

Kurzbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

Beschreibung

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z.B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).

Eine Reisegewerbekarte benötigt nicht, wer Waren auf festgesetzten Märkten anbieten möchte.


Voraussetzungen

Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)

 

Fristen

Dauer des Verfahrens: rund vier Wochen



Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular Reisegewerbekarte
    (bei der Gemeinde oder dem Landratsamt, zum Herunterladen s. rechte Spalte)
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • für ausländische Antragsteller: Aufenthaltsgenehmigung (ggf.)
  • für juristische Personen: Handelsregisternummer
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige (für juristische Personen)



Kosten

siehe Antragsformular

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung

 

Rechtsgrundlagen

§§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

 

Rechtsbehelf

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 03.01.2024