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Schwangere in Not; Beantragung von Hilfen

Kurzbeschreibung

Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hilft schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die sich in einer Notlage befinden.

Beschreibung

Zweck der Förderung

Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.

Gegenstand

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände).

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.

Zuwendungsempfänger

Die Leistungen werden an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Voraussetzungen

  • Ärztliche Bescheinigung über bestehende Schwangerschaft, Vorliegen einer Notlage
  • Bereitschaft, Beratung in Anspruch zu nehmen
  • Hauptwohnung in Bayern
  • ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse

Verfahrensablauf

Eine Gesuchsstellung ist ausschließlich über eine der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sowie über die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen möglich.

Die Beratungsstelle überprüft die Leistungsvoraussetzungen und übermittelt bei deren Vorliegen alle notwendigen Informationen, Nachweise und Belege über ein Internetportal der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ (Stiftungsverwaltung). 

Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ (Stiftungsverwaltung) prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an die Schwangere gegeben sind und schließt dann die Zuwendungsvereinbarung selbst.

Die Auszahlungen erfolgen bargeldlos auf ein von der Schwangeren genanntes Bankkonto. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren können Zahlungen auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte geleistet werden.

Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsabschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung mittels geeigneter Belege nachzuweisen.

Fristen

Das Hilfegesuch muss während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 30. Oktober 2020, Az. IV3/6562.01-1/252

Weiterführende Links

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 27.10.2023