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Ausbildungsförderung

Der Landkreis Würzburg unterstützt die Aus- und Fortbildung von Schülerinnen und Schülern durch verschiedene Förderungen:

 

BAföG: Ausbildungsförderung für eine schulische Ausbildung

Anspruch auf eine individuelle Ausbildungsförderung hat nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsgesetzes

  • wer eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung absolviert,
  • aber die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung hat.

BAföG-Leistungen werden mit Ausnahme von Fachakademien, Fachhochschulen und Hochschulen als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Bedarfssätze sind gesetzlich und abhängig von den jeweiligen Schularten festgelegt. Ob der volle Bedarfssatz oder nur Teilbeträge bewilligt werden, hängt zum Einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin oder des Antragstellers ab. Zum Anderen sind das Einkommen der Eltern und/oder des Ehegatten sowie die familiären Verhältnisse (Geschwister ja oder nein?) relevant. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei bestimmten Schularten, wie Berufsoberschulen, erfolgt die Förderung unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Bitte beachten Sie:

  • Ausbildungsförderung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die schulische Ausbildung aufgenommen wurde. Frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
  • Die Bewilligung erfolgt immer nur für ein Schuljahr - ein Antrag ist also für jedes Schuljahr neu zu stellen.
  • Wir sind für Ihre Antragstellung zuständig, wenn Ihre Eltern im Landkreis Würzburg wohnen und Sie eine der folgenden Schulen besuchen:

    • Berufsfachschule
    • Fachschule
    • Fachoberschule
    • Berufsoberschule (nur Vorklasse)
    • Abendrealschule
    • Schüler an weiterführenden, allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 - allerdings nur, wenn Sie als Schülerin/Schüler eine eigene Wohnung haben und notwendigerweise auswärts untergebracht sind.
    • Fachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, wenn der Schüler/die Schülerin den Hauptwohnsitz im Landkreis Würzburg hat.

Weitere Informationen unter Bafög.de

 

BAföG: Aufstiegsfortbildungsförderung

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse, wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person.

Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.

Sie können ausnahmsweise auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden, wenn Sie die dafür notwendige Vorqualifikation durch den erfolgreichen Abschluss der ersten, nach diesem Gesetz geförderten, Maßnahme erlangt haben (ein Beispiel: Sie bilden sich zum/zur Betriebswirt/in weiter, Grundlage dafür ist die bereits geförderte Meistervorbereitung mit bestandener Meisterprüfung).

Die Förderung ist an Anforderungen gebunden:

  • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
  • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
  • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
  • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
  • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Vermögensfreibeträge bei beantragten Unterhaltsleistungen:

  • 45.000 Euro Freibetrag für TeilnehmerInnen
    2.100   Euro zusätzich für den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner sowie für jedes Kind

Weitere Informationen unter Aufstiegs-Bafög.de

Gerne senden wir Ihnen die nötigen Antragsformulare zu, bitte sprechen Sie uns an.

 

Bildungskredit

Zur weiteren Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen besteht auch die Möglichkeit, einen verzinslichen Bildungskredit in Anspruch zu nehmen.

Anspruchsberechtig sind

  • Auszubildende, die nicht BAföG gefördert werden: Der Bildungskredit soll ihre Ausbildung sichern und beschleunigen
  • BAföG-Empfänger: Der Bildungskredit soll außergewöhnlichen Aufwand, der nicht durch das BAföG abgedeckt ist, finanzieren.

Informationen und Antragsformulare finden Sie direkt unter Bildungskredit.de.

 

 

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