Seiteninhalt

Bürgerservice A bis Z

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Überwachungspflichtiges Gewerbe

Kurzbeschreibung

Für sämtliche Gewerbemeldungen ist die jeweilige Gemeinde am Betriebssitz zuständig.
Das Landratsamt Würzburg erteilt lediglich vorher gewerberechtliche Erlaubnisse bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe und kümmert sich um die überwachungspflichtigen Gewerbe.

 

Beschreibung

Bestimmte gewerbliche Tätigkeiten sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (so genannte überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

  • An- und Verkauf von
    a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
      b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
        c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
          d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder
            e) Altmetallen, soweit sie nicht unter c) fallen
            • durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
            • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
            • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
            • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
            • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
            • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

             

            Voraussetzungen & Unterlagen

            Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

            Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.