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Adoption eines Kindes; Beantragung

Kurzbeschreibung

Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger als Kind sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht.

Adoptionsvermittlung

Das Amt für Jugend und Familie ist Ansprechpartner für alle Personen, die sich mit dem Thema Adoption minderjähriger Kinder beschäftigen:
  • Mütter oder Väter, die sich wegen der Freigabe ihres Kindes informieren und beraten lassen wollen
  • Ehepaare, die sich mit dem Gedanken einer Adoption tragen
  • Stiefelternteile, die das Kindes des Ehepartners, der Ehepartnerin adoptieren möchten

Gern beraten und informieren Sie die Ansprechpartnerinnen zu allen Fragen der Fremdadoption, der Stiefkind- und Verwandtenadoption.

 

Bitte beaachten Sie folgende Anmerkungen:

  • Eine Adoption, d.h. eine Annahme als Kind, erfolgt nur dann, wenn sie dem Wohle eines Kindes dient und zwischen den annehmenden Personen und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Diese Annahme als Kind wird vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen, nachdem das Jugendamt zuvor einen Adoptionsbericht an das Gericht mit einer entsprechenden Stellungnahme geschickt hat.
  • Mit der Adoption erlöschen alle bis dahin bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten, sowie die sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
  • Das Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes. Aufgrund dieses Umstandes bedarf ein Adoptionsverfahren einer sowohl rechtlich als auch pädagogisch fachlich fundierten, intensiven und vertrauensvollen Begleitung der abgebenden Eltern und der Adoptiveltern durch die zuständige Fachkraft für Adoptionsfragen.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
Stand: 22.06.2023