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Barrierefreiheit für Menschen mit Sehbehinderung im Verwaltungsverfahren
Beschreibung
Blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen können nach Maßgabe der Bayerischen Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dies erforderlich ist, um eigene Rechte im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Weitere Informationen zu den Verordnungen über
www.stmas.bayern.de/inklusion/gleichstellungsgesetz/index.php#sec7
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV)
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz-BGG)
- Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV)
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 30.12.2020
Stand: 30.12.2020