Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung
Kurzbeschreibung
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Beschreibung
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.
Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Katasterauszug
- ggf. Lageplan
Nicht erforderlich, sofern nur die Änderung baulicher Anlagen beantragt wird, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden. - Bauzeichnungen
- ggf. Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur bei Sonderbauten, sofern der Tragwerksplaner eine solche Erklärung abgibt.
Wird der Bauantrag digital eingereicht, kann der Tragwerksplaner die Erklärung auch digital unter Verwendung des Online-Assistenten (siehe Leistung „Bauvorhaben; Online-Einreichung der Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ unter "Verwandte Themen") einreichen.
- ggf. Brandschutznachweis
Nur erforderlich, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist. - ggf. Standsicherheitsnachweis
Nur bei Sonderbauten, soweit die Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft wird. - ggf. erforderliche Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
Nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann. Auch erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. - ggf. Berechnung des zulässigen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
Nur erforderlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält. - ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (Formblatt siehe unter "Formulare")
- ggf. Abweichungsanträge
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Baumbestandserklärung. Dies aber nur, wenn die Gemeinde dies verlangt.
Kosten
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
Formulare
- Bauantragsformular
- Baubeschreibung zum Bauantragsformular
- Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
- Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme
- Bauantragsformulare (alle)
Die verbindlich vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemachten Bauvordrucke können einzeln oder als Zip-Datei heruntergeladen werden. Sie haben außerdem Zugriff auf Erläuterungen zu bestimmten Bauantragsformularen.
Rechtsgrundlagen
- Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Grundsatz der Genehmigungspflicht - Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauvorlageberechtigung - Art. 62 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bautechnische Nachweise - Art. 64 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bauantrag, Bauvorlagen - Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Baugenehmigung und Baubeginn - Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
Weiterführende Links
Verwandte Themen
- Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns
- Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
- Bauvorhaben; Beantragung einer Teilbaugenehmigung
- Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung
- Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen
- Bauvorhaben; Vorlage von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
- Baugenehmigungsverfahren; Auskunft über den Bearbeitungsstand
- Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften
- Bauvorhaben; Online-Einreichung des Kriterienkatalogs
- Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Ausnahme vom Bebauungsplan
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan
- Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
Redaktionell verantwortlich
Stand: 29.11.2024
Voraussetzungen
Die beantragte Baugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen.
- Beteiligen Sie Ihre Nachbarn, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
- Reichen Sie den Bauantrag dann mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt. Soweit die Gemeinde nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, leitet sie den Bauantrag nach ihrer Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.
Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Bauaufsichtsbehörden, die Landratsämter sind und eine digitale Einreichung ermöglichen, müssen Sie den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Welche Landratsämter dies sind, können sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Bauaufsichtsbehörde
Reichen Sie den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein. - Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde genügen zwei Ausfertigungen.
- Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
- Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
- Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde).
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung von Bauanträgen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter "Rechtsgrundlagen".
- Nach Beteiligung der Nachbarn kann der Bauantrag unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
- Die vorgegebenen Formulare Bauantrag und Baubeschreibung werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Die Bauvorlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
- Die Unterschriften des Bauherrn und des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
- Insbesondere müssen auch die (großformatigen) Bauzeichnungen nicht unterschrieben werden. Sie können daher direkt im CAD-System des Entwurfsverfassers als Datei erzeugt werden.
- Bei Bauanträgen, bei denen die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen, hat sich dieser zu authentifizieren und den Bauantrag für den Bauherrn einzureichen.
- Der digitale Bauantrag gelangt direkt zur unteren Bauaufsichtsbehörde.
- Soweit die untere Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vor.
Hinweise
Beginnen Sie keinesfalls mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens, ohne die erforderliche Baugenehmigung beantragt und erhalten zu haben.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Rechtsbehelf
Erhalten Sie die beantragte Baugenehmigung nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu richten.
Ein Widerspruch ist nicht möglich.