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Eigenwohnraum; Beantragung einer Förderung

Aktuelles

Wie das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Kreisverwaltungsbehörden nun angewiesen hat, dürfen mit Blick auf das bayerische Wohnungsbauprogramm derzeit keine neuen Zusagen für die Förderung zur Wohnraum-Anpassung für die Belange von Menschen mit Behinderung und die Eigenwohnraumförderung ausgesprochen werden. Wir weisen darauf hin, dass derzeit keine Anträge entgegengenommen werden.

Während diese staatliche Förderung ruht, ist die Finanzierung des Eigenwohnraums durch das Zinsverbilligungsprogramm nicht betroffen und wird weiterhin regulär gefördert.

Das Zinsverbilligungsprogramm ist ein zinsvergünstigtes Darlehen. Es beträgt maximal ein Drittel der Gesamtkosten und setzt einen Eigenkapitalanteil in Höhe von 20 % der Gesamtkosten voraus. Der Eigenkapitalanteil kann sich aus mindestens 15 % Barmitteln und 5 % Selbsthilfe oder einem Nachrangdarlehen zusammensetzten. Weitere Ausnahme sind möglich. Hierzu ist eine Einzelfallprüfung sowohl von der Kreisverwaltungsbehörde, als auch vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr notwendig. Die aktuellen Zinsinformationen finden Sie auf der Seite der Bayern Labo.

https://bayernlabo.de/foerderinstitut/zinsinformation/zinsinformationen-eigenwohnraum 

Zunächst seien Änderungen der Rahmenbedingungen durch die Entwicklungen vor allem auf Bundesebene abzuwarten. Sobald sich hierbei neue Spielräume ergäben, würde der Freistaat diese unverzüglich nutzen wollen. Ob im Doppelhaushalt 2026/2027 wieder Fördergelder eingeplant werden, bleibt abzuwarten.

In den vergangenen Jahren habe sich die bayerische Wohnraumförderung als Stabilitätsanker für die Wohnungs- und Bauwirtschaft bewährt. Schließlich seien die bayernweite Nachfrage deutlich gestiegen und in den vergangenen zwei Jahren daher 2,2 Milliarden Euro bereitgestellt worden. Laut Staatsministerium geschehe damit im Bereich des geförderten Wohnungsbaus so viel wie noch nie.

Für die Eigenwohnraumförderung wurden allein im Landkreis Würzburg im Jahr 2024 26 Anträge bewilligt - darunter rund 1,8 Millionen Euro im Rahmen der nun pausierenden, staatlichen Förderung und rund 3,7 Millionen Euro im Rahmen des weiter fortlaufenden Zinsverbilligungsprogramms. Im gleichen Zeitraum wurden im Landkreis Würzburg 30 Förderanträge mit einem Volumen von etwa 270.000 Euro für die Wohnraum-Anpassung an die Belange von Menschen mit Behinderung bewilligt.

Weitere Informationen finden Sie hier: Förderung von Wohneigentum - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Kurzbeschreibung

Der Staat fördert das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum (eigenes Haus oder Eigentumswohnung zur Eigennutzung).

Beschreibung

Zweck

Die Förderung soll dazu beitragen, Wohnungssuchenden die Bildung von Wohneigentum durch den Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken (= Selbstnutzung, Art. 3 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, BayWoFG) zu ermöglichen.

Gegenstand

Der Staat fördert im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms das Schaffen oder den Erwerb von Eigenwohnraum.

Zuwendungsfähige Kosten

Beim Bau von Wohnraum sind die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Grundstücks- Bau- und Baunebenkosten) förderfähig. 

Beim Erwerb von Wohnraum sind der Kaufpreis sowie die Erwerbskosten; bei einem Zweiterwerb (= gebrauchter Wohnraum) sind darüber hinaus die Kosten von erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen förderfähig.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm erfolgt mit einem zinsvergünstigten Förderdarlehen mit bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten bei Bau und Ersterwerb und bis zu 40 Prozent  bei Zweiterwerb sowie mit einem einmaligen Kinderzuschuss in Höhe von 7.500 Euro je Kind und einem Bestandszuschuss in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Kosten für den Zweiterwerb und Ersatzneubau eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung.

Im Zinsverbilligungsprogramm erfolgt die Förderung erfolgt mit einem zinsverbilligten Darlehen mit bis zu einem Drittel der Gesamtkosten.

Voraussetzungen

  • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
  • Gefördert wird mit einem Darlehen und einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern. Das Darlehen darf beim Bau und Ersterwerb höchstens 30 Prozent und beim Zweiterwerb 40 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. 
  • Für den Zweiterwerb wird zudem ein Zuschuss von 10 Prozent der Gesamtkosten bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 50.000 Euro gewährt.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. 
  • Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Ausschlusskriterien:

Eigenwohnraum darf nur für Antragsteller gefördert werden, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Die Förderung des Erwerbs von Eigenwohnraum ist ausgeschlossen, wenn Verkäufer und Käufer in gerader Linie verwandt sind.

Fristen

Keine

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Formulare

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Antrag Eigenwohnraum undMietwohnraum im Zweifamilienhaus: Stabau Ia
  • Einkommenserklärung des Antragstellers: Stabau III a
  • Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige: Stabau III b

Verfahrensablauf

Das Verfahren ist zweistufig: 

  1. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen. Die Bewilligung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde. 
  2. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt und ist bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Für die Beratung sind die Landratsämter oder kreisfreien Städte zuständig.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

Online-Verfahren

Online Beantragung über das Serviceportal der BayernLabo
Mit dem Serviceportal der BayernLabo können Förderanträge online verwaltet und ggf. die Beantragung der Förderung online bei der zuständigen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 01.04.2025