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Eingliederungshilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Kurzbeschreibung

Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.

Beschreibung

Der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer schließen nach § 125 Abs. 1 SGB IX Vereinbarungen über

  • Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
  • die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

Können sich Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe in Verhandlungen nicht auf eine einvernehmliche Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung verständigen, kann jede der Parteien die Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle entscheidet über die strittigen Punkte. Sie ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt.

Die Interessen der Menschen mit Behinderung werden in Schiedsverfahren durch die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Selbsthilfe Bayern e.V. vertreten.

Folgende Angaben werden benötigt:

  • Der Antragsteller - soweit er Leistungserbringer ist - muss angeben, ob und ggf. welcher Organisation er angehört.
  • Der Antragsgegner ist unter Benennung der ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen.
  • Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber bisher eine Einigung über eine Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen und Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren (Antrag) mit Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
  • Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Voraussetzungen

Eine Partei wurde schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert und innerhalb von drei Monaten ist es zu keiner schriftlichen Vereinbarung gekommen.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.

Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Über den Antrag entscheiden die Mitglieder der Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Bei Einverständnis der Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Fristen

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Antrag einer Partei über die strittig gebliebenen Punkte aus den zuvor schriftlich aufgeforderten Verhandlungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Leistungsvereinbarung nach § 125 SGB IX
  • Kalkulationsgrundlage zur beantragten Vergütung
  • ggf. Vollmacht
  • Es können abhängig vom Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die Regierung von Niederbayern.

Formulare

Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 200,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 31.01.2024