Seiteninhalt
Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
Kurzbeschreibung
Die Regierungen prüfen die Vereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und genehmigen diese.
Beschreibung
Sehen die Kreuzungsbeteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz zu den Kosten der Kreuzungsmaßnahme beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, muss die Vereinbarung genehmigt werden. Abhängig vom Umfang der Kosten wird auch das zuständige Bundesministerium eingebunden, sofern der Bund zu den Kosten beitragen soll.
Erforderliche Unterlagen
- Kreuzungsvereinbarung
(Muster können über die zuständige Behörde bezogen werden) - Planunterlagen
- Finanzierungsunterlagen
Formulare
Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 11.09.2019
Stand: 11.09.2019
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Genehmigung ist von den Gemeinden schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.