Familienpflege; Beantragung einer Förderung
Kurzbeschreibung
Die Familienpflege trägt dazu bei, Familien in besonderen Not- und Krisensituationen zu stützen, ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten und die Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden. Die Träger von Familienpflegestationen können eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten.
Beschreibung
Zweck
Die Familienpflege ist ein wichtiger Baustein zur Stützung und Stabilisierung der Familie in Krisensituationen. Die Familienpflege tritt dann ein, wenn die Person, die bisher einen Haushalt mit mindestens einem Kind geführt hat, in der Regel Mutter oder Vater, diesen z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Erholungs- oder Kuraufenthalt nicht mehr selbst oder nicht mehr alleine führen kann. Die qualifizierte Familienpflegerin bzw. der qualifizierte Familienpfleger übernimmt die Betreuung und die Erziehung der Kinder sowie die Versorgung des Haushalts.
Gegenstand
Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen die Weiterführung der Familienpflegestationen zu erleichtern und ein flächendeckendes Angebot an qualifizierten Familienpflegerinnen bzw. qualifizierten Familienpflegern auch durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit sicherzustellen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter, soweit sie Träger von Familienpflegestationen sind und dort Fachkräfte beschäftigen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Personal- und Sachausgaben der Familienpflegestation.
Art und Höhe
Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die mögliche Förderpauschale orientiert sich an der in der Familienpflegestation beschäftigten, berücksichtigungsfähigen Fachkraft. Für eine bedarfsgerechte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt die Pauschale bis zu 7.800,00 Euro.
Voraussetzungen
Die einzelnen Voraussetzungen für die Förderung einer Familienpflegestation sind in Abschnitt I. 1. der Richtlinie für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" geregelt. Insbesondere muss die Fachkraft eine Ausbildung als staatlich anerkannte Familienpflegerin bzw. als staatlich anerkannter Familienpfleger oder als staatlich anerkannte Dorfhelferin bzw. staatlich anerkannter Dorfhelfer abgeschlossen haben oder die Weiterbildung zur Fachkraft für familienunterstützende Haushaltsführung abgeschlossen haben.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.04.2022
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege zu stellen.