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Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Kurzbeschreibung
Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.
Beschreibung
Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis, kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurde (Art. 51 GLKrWG).
Voraussetzungen
Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Die Wahlanfechtung ist persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Fristen
Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .
Kosten
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 3 Nr. 12 Kostengesetz).
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Wahlanfechtung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Art. 51 a GLKrWG).
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Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 14.05.2020
Stand: 14.05.2020