Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Kurzbeschreibung
Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.
Beschreibung
Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).
Voraussetzungen
Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Person eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 03.07.2024