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Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Kurzbeschreibung
Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung bzw. Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
Stand: 17.03.2023
Stand: 17.03.2023
Fristen
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Betretungsverbots, der Absonderung (Isolation/ Quarantäne) oder der Schließung zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Bei Anträgen von Arbeitgebern:
- Bescheinigung entweder über das Betretungsverbot, über die Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder über die Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats / der betreffenden Monate und – falls vorhanden – Berechnung / Darstellung der vom Arbeitgeber ausgezahlten Verdienstausfallentschädigung
- Nur im Fall eines Entschädigungszeitraums von bis zu 4 Tagen und wenn ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB arbeits-/tarifvertraglich abgedungen wurde: Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag zum Nachweise des Ausschlusses von § 616 BGB
- Bei Anträgen von Selbstständigen:
- Bescheinigung entweder über das Betretungsverbot, über die Absonderung (Isolation/ Quarantäne) des Kindes oder über die Schließung der Schule bzw. Betreuungseinrichtung
- Aktueller (letzter vorliegender) und vollständiger Einkommensteuerbescheid
- Falls vorhanden: Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen (z. B. Einnahmeüberschussrechnung)
- Nachweise über laufende Beiträge zur sozialen Sicherung
- Die Unterlagen können über das Online-Verfahren hochgeladen werden.