Landpachtverträge, Anzeigepflicht
Kurzbeschreibung
Landpachtverträge sind gemäß Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) binnen eines Monats nach Abschluss durch Vorlage beim Landratsamt anzuzeigen.
Beschreibung
Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist das Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis
- entweder die verpachteten Flurstücke
- oder die Hofstelle (Anschrift) des Verpächters
liegen.
Anzeigepflicht beim Landratsamt
Landpachtverträge sind grundsätzlich
- dreifach im Original und
- binnen eines Monats nach Abschluss
beim zuständigen Landratsamt anzuzeigen (§ 2 LPachtVG).
Gegebenenfalls können die Verträge vorher direkt bei einem Sachverständigen, beispielsweise beim Bayerischen Bauernverband, zur Prüfung vorgelegt werden.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Ausgenommen von der Anzeigepfliche sind Verträge,
- die im Rahmen behördlicher Verfahren abgeschlossen werden (Flurbereinigung, etc.) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG).
- deren Vertragspartner „eng“ verwandt bzw. verschwägert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LPachtVG).
- deren Pachtgegenstand (Pachtfläche) kleiner als zwei Hektar [ha] (20.000 m²; 200 Ar [a]) ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayAgrG).
Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
Dem LPachtVG unterliegen alle Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Pachtgegenstand sind demnach ausschließlich Grundstücke (Hofstellen, Flächen), die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden (§ 585 Abs. 1 BGB). Die Legaldefinition zu Landwirtschaft findet sich in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB.