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Landpachtverträge, Anzeigepflicht

Kurzbeschreibung

Landpachtverträge sind gemäß Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) binnen eines Monats nach Abschluss durch Vorlage beim Landratsamt anzuzeigen.



Beschreibung

Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist das Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis

  • entweder die verpachteten Flurstücke
  • oder die Hofstelle (Anschrift) des Verpächters

liegen.

 

Anzeigepflicht beim Landratsamt

Landpachtverträge sind grundsätzlich

  • dreifach im Original und
  • binnen eines Monats nach Abschluss 

beim zuständigen Landratsamt anzuzeigen (§ 2 LPachtVG).

Gegebenenfalls können die Verträge vorher direkt bei einem Sachverständigen, beispielsweise beim Bayerischen Bauernverband, zur Prüfung vorgelegt werden.

 

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Ausgenommen von der Anzeigepfliche sind Verträge,

  • die im Rahmen behördlicher Verfahren abgeschlossen werden (Flurbereinigung, etc.) (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG).
  • deren Vertragspartner „eng“ verwandt bzw. verschwägert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LPachtVG).
  • deren Pachtgegenstand (Pachtfläche) kleiner als zwei Hektar [ha] (20.000 m²; 200 Ar [a]) ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayAgrG).

 

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich

Dem LPachtVG unterliegen alle Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Pachtgegenstand sind demnach ausschließlich Grundstücke (Hofstellen, Flächen), die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden (§ 585 Abs. 1 BGB). Die Legaldefinition zu Landwirtschaft findet sich in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB.