Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
Kurzbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Beschreibung
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.
Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren anbietet, verkauft, vertreibt oder ankauft oder Leistungen anbietet. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z.B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.
Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).
Eine Reisegewerbekarte benötigt nicht, wer Waren auf festgesetzten Märkten anbieten möchte.
Voraussetzungen
Zuverlässigkeit (Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung)
Fristen
Dauer des Verfahrens: rund vier Wochen
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Reisegewerbekarte
(bei der Gemeinde oder dem Landratsamt, zum Herunterladen s. rechte Spalte) - Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Führungszeugnis für Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug
(zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde) - für ausländische Antragsteller: Aufenthaltsgenehmigung (ggf.)
- für juristische Personen: Handelsregisternummer
- Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für Minderjährige (für juristische Personen)
Kosten
siehe Antragsformular
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EURO gemäß Justizverwaltungskostenordnung
Rechtsgrundlagen
§§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Redaktionell verantwortlich
Stand: 12.08.2024
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