Tourismus; Beantragung einer Förderung für E-Ladepunkte
Kurzbeschreibung
Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Förderprogramm "Tourismus Bayern – fit für die Zukunft" bei einem kraftvollen Neustart nach der Corona-Krise und fördert die Errichtung von stationären Ladepunkten für Elektromobile an touristischen Betrieben und touristischen Attraktionen in Bayern.
Beschreibung
Zweck
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gewährt der Freistaat für einen kraftvollen Neustart der Tourismusbranche nach der Krise zusätzliche Fördermittel. Es werden Investitionen in Elektromobilität gefördert. Hotels, Restaurants und Gasthöfe können damit für ihre Kunden nicht öffentliche Ladepunkte für Autos und E-Bikes zur Verfügung stellen.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von einem oder mehreren stationären Ladepunkten für ein- und zweispurige Elektromobile an touristischen Betrieben und touristischen Attraktionen in Bayern inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation.
Zuwendungsempfänger
Anspruchsberechtigte sind für Investitionen in E-Ladepunkte natürliche und juristische Personen die im Bereich des Tourismus tätig sind.
Art und Umfang
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung.
Höhe der Zuwendung
- Ladevorrichtungen für einspurige Elektromobile (Pedelecs, E-Roller, E-Leichtfahrzeuge etc.) werden mit maximal 300 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Ladevorrichtungen für zweispurige Elektromobile (E-PKW etc.) werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt sowohl für einspurige als auch zweispurige Elektrofahrzeuge bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort.
- Die maximale Fördersumme liegt bei 90% der förderfähigen Kosten.
Voraussetzungen
- Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Für die aufzubauenden Ladepunkte ist ein touristischer Bezug aufzuzeigen.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags.
- Bei der Bemessung der Förderung ist soweit erforderlich der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss bis Ende 2022 beendet und abgerechnet sein. Der entsprechende Verwendungsnachweis muss bis Ende 2022 eingereicht werden.
- Geförderte Ladepunkte sind soweit zulässig auf der jeweiligen Internetseite des Antragstellers leicht auffindbar zu kommunizieren.
- Bei E-KFZ-Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten.
- Soweit der Strom verkauft werden sollte, müssen sich die gesamten Ladekosten an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
Verfahrensablauf
Hinweise
Fristen
Online Verfahren
Sie können die Förderung von E-Ladepunkte online beantragen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Az. 73-4800/2949/37
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Sonderprogramm Tourismus in Bayern - Fit für die Zukunft
Informationen des bayerischen Wirtschaftsministeriums - Tourismusförderung
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 09.11.2021