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Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Kurzbeschreibung

Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.

Beschreibung

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.

Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

Fristen

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

Wie stellen Sie einen Antrag?

  • Sie müssen nicht persönlich vorbeikommen. Laden Sie die Anträge bequem von dieser Seite herunter, füllen Sie aus und reichen Sie per Post ein (bitte nicht per E-Mail).
  • Wenn Sie keine Möglichkeit haben, die Anträge herunterzuladen und auszudrucken, senden wir Ihnen die Formulare gerne zu.
  • Für den digitalen Antrag steht Ihnen das BayernPortal zur Verfügung.
  • Bei Fragen zum Antrag rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Erforderliche Unterlagen

Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

  • Bitte lassen Sie den Antrag von Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt bestätigen (Rathaus der Gemeinde) oder reichen Sie eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) ein.

  • Wenn Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, reichen Sie bitte eine Kopie davon ein (gilt für alle Haushaltsangehörigen).
  • Für jede Person mit eigenem Einkommen wird eine Einkommenserklärung benötigt.

  • Bitte fügen Sie Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bei (z.B. Lohnabrechnung). Auch Sozialhilfe / Bürgergeld (Jobcenter) / Unterhaltsvorschuss / Elterngeld und Arbeitslosengeld sind Einkünfte. Hier genügt als Nachweis der aktuelle Bescheid. Sollten Sie eine Rente erhalten, reicht ein Nachweis über die letzte Rentenanpassung aus

  • Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 benötigen wir eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

Kosten

  • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
    (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
    (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Formulare

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 15.11.2023