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Bildung & Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe sind all jene Leistungen, die hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzlich zum Regelbedarf erhalten.

Durch diese Leistungen soll sichergestellt werden, dass junge Menschen an der Bildung teilhaben und gesellschaftlichen Anlässen beiwohnen können.

 

Diese Bereiche fördert das Bildungs- und Teilhabepaket

  • Leistungen bei eintägigen Schulausflügen oder mehrtägigen Klassenfahrten/Fahrten mit der Kindertageseinrichtung
  • Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (pro Schuljahr insgesamt 150 Euro)
  • Berücksichtigung von Schülerbeförderungskosten in nicht von der Schülerfahrkostenverordnung geregelten Fällen
  • Leistungen bei notwendiger ergänzender Lernförderung, wenn das Erreichen der wesentlichen Lernziele (zum Beispiel die Versetzung in die nächste Klasse) gefährdet ist
  • Übernahme der Kosten bei Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
  • Leistungen bei Teilnahme an Aktivitäten der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. Sportvereinsbeitrag, Musikschule, etc.) bis 15,00 Euro monatlich

 

Anspruchsberechtigte Personen

Berechtigt sind Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen bzw. Schüler und Schülerinnen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Zudem muss eine der folgenden Sozialleistungen bezogen werden:

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV)
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag

Dieser Fachbereich betreut all jene Personen, die nach SGB II (Hartz IV) leistungsberechtigt sind.

 

So erhalten Sie die Leistungen

Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II umfasst auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Lediglich für die Übernahme der Kosten für Lernförderung ist rechtzeitig ein gesonderter Antrag zu stellen, bevor die Leistung in Anspruch genommen bzw. zur Zahlung fällig ist. Bitte beachten Sie, dass Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung nicht gewährt werden können.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie das Jobcenter jedoch immer umgehend informieren und Nachweise vorlegen, sobald Ihnen bekannt wird, dass Ihnen für obengenannte Bedarfe Kosten entstehen, da Ihnen ansonsten hierfür keine Leistungen gewährt werden können.

Um einzelne Leistungen zu erhalten, reichen Sie bitte die entsprechenden Anlagen zum Antrag und gegebenenfalls weitere Unterlagen ein. Bitte beachten Sie: der Antrag muss von Ihnen und vom Leistungsanbieter bzw. der Schule ausgefüllt werden.
Ausnahme: Bei Kindern zwischen 7 und 14 Jahren, die SGB II-Leistungen beziehen, werden Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von Amts wegen geprüft.


Sie haben Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket?

Wir sind gerne für Sie da:


 

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