Seiteninhalt

Bauamt

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Sparkassen; Aufsicht

Kurzbeschreibung

Die Regierungen üben unter der Leitung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration die Aufsicht über die Sparkassen aus.

Beschreibung

Die Sparkassen in Bayern werden von den Kommunen (Landkreisen, Städten und Zweckverbänden) getragen. Sie sind wirtschaftliche Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen Geldinstituten wie den Genossenschaftsbanken und den Privatbanken stehen.

Die Sparkassen in Bayern erfüllen einen öffentlichen Auftrag. Als Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge gewährleisten sie die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit Finanzdienstleistungen.

Als Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen die Sparkassen nicht nur der für alle Banken geltenden Fachaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht, sondern auch einer landesrechtlichen Rechtsaufsicht, die von den Bezirksregierungen ausgeübt wird.

Die Aufsicht der Regierungen erstreckt sich darauf, dass die Sparkassen die sparkassenrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsanordnungen des bayerischen Landesrechts beachten und einhalten. Sie ist als reine Rechtsaufsicht ausgestaltet und darf nur im so genannten öffentlichen Interesse tätig werden. Daher darf sie nicht einschreiten, wenn ein Verbraucher seine Anliegen auch in einem Verfahren vor den Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichten geltend machen kann.

    Rechtsgrundlagen

    Weiterführende Links

    Redaktionell verantwortlich

    Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
    Stand: 06.10.2023

    Hinweise

    Für den Verbraucherschutz in Sparkassenangelegenheiten gibt es drei Anlaufstellen:

    • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): umfassende Hinweise zum Verbraucherschutz
    • Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV): Informationen zur Verbraucherschlichtungsstelle 

    • Beschwerdestelle Bausparkasse: Informationen zur internen Beschwerdeabteilung der LBS Süd; sollte keine Einigung erzielt werden, kann ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), einem unabhängigen und neutralen Streitschlichter, eingeleitet werden